Italien
[IT] AGCOM billigt Verordnung zur Berechnung einer angemessenen Vergütung für Verleger für die Online-Nutzung journalistischer Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
IRIS 2023-4:1/4
Francesco Di Giorgi
Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
Mit Beschluss Nr. 3/23/CONS vom 19. Januar 2023 billigte die italienische Kommunikationsbehörde (AGCOM) gemäß Richtlinie 2019/790 (und insbesondere Artikel 15) als ersten Schritt zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt die Verordnung zu angemessener Vergütung.
Es wurde ein neues Recht auf angemessene Vergütung eingeführt, das sowohl Verlegern (Rechteinhabern) als auch Autoren für die Online-Nutzung journalistischer Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewährt wird. Insbesondere legte die AGCOM in Übereinstimmung mit Artikel 43-bis des Urheberrechtsgesetzes (Legge sul diritto d’autore - LDA) Kriterien fest, die bei Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien (das heißt Verlegern und Plattformen) zu beachten sind. Es wurde ein Verfahren zur Erleichterung einer Vereinbarung eingeführt: Sollte binnen 30 Tagen ab Antrag auf Verhandlungen keine Vereinbarung erzielt werden, kann sich jede Partei an die AGCOM wenden, um eine angemessene Vergütung festlegen zu lassen; das Berufungsrecht vor dem zuständigen Gericht bleibt dabei unberührt. Die AGCOM wählt innerhalb der folgenden 60 Tage sowie auf Grundlage der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien aus den gegebenenfalls eingereichten Vorschlägen denjenigen aus, der den vorgenannten Kriterien am besten entspricht, oder legt die Höhe der angemessenen Vergütung explizit fest. In der Verordnung wird folgende Berechnungsgrundlage festgelegt: „[D]ie Werbeeinnahmen des Anbieters aus der Online-Nutzung der journalistischen Veröffentlichungen des Verlegers abzüglich der Einnahmen des Verlegers, die auf den umgeleiteten Datenverkehr zurückzuführen sind, der auf seiner Website durch die vom Anbieter online genutzten journalistischen Veröffentlichungen generiert wird“. Aufgrund der Kriterien der Verordnung können einem Verleger nach der Verhandlung sogar bis zu 70 % zugesprochen werden. Dieser Höchstsatz wurde eingeführt, um ein flexibles und schnelles Berechnungsverfahren für eine angemessene Vergütung zu ermöglichen, das den unterschiedlichen Bedürfnissen und Eigenschaften der beteiligten Parteien Rechnung trägt. Daher legte die AGCOM im Anschluss an eine öffentliche Konsultation (siehe IRIS 2022-1/12) sieben Kriterien für die Berechnung einer angemessenen Vergütung fest, die kumulativ und mit abnehmender Relevanz anzuwenden sind:
(1) die Anzahl der Online-Zugriffe auf Veröffentlichungen (zu berechnen mit den entsprechenden Referenzwerten),
(2) die Relevanz des Verlegers auf dem Markt (sein Online-Publikum),
(3) die Anzahl der Journalisten, die gemäß den nationalen Tarifverträgen für diese Kategorie beschäftigt werden,
(4) die nachgewiesenen Kosten, die dem Verleger für technologische und infrastrukturelle Investitionen zur Erstellung journalistischer Veröffentlichungen, die online verbreitet werden, entstehen,
(5) die nachgewiesenen Kosten, die dem Anbieter für technologische und infrastrukturelle Investitionen entstehen, die ausschließlich der Vervielfältigung und Übertragung von online verbreiteten journalistischen Veröffentlichungen dienen,
(6) Beachtung und Einhaltung von Selbstregulierungskodizes (einschließlich Ethikkodizes für Journalisten) und internationalen Standards in Bezug auf die Qualität von Informationen und die Überprüfung von Fakten durch den Verleger und den Anbieter und schließlich,
(7) die Anzahl der Jahre der Tätigkeit des Verlegers in Bezug auf die „Historie“ des Titels.
Die Verordnung regelt darüber hinaus die Festsetzung einer angemessenen Vergütung, welche Medienbeobachtungs- und Pressespiegelagenturen zu zahlen haben. Aufgrund der strukturellen Unterschiede in Bezug auf die Geschäftsmodelle und die angebotenen Dienste hielt es die Behörde für notwendig, Kriterien festzulegen, die dieser Besonderheit Rechnung tragen. Als Berechnungsgrundlage wurde der maßgebliche Umsatz der Agenturen aus den mit der Medienbeobachtung und dem Pressespiegel verbundenen Tätigkeiten herangezogen. In diesem Zusammenhang wollte die Behörde selbst keinen Satz vorgeben, schlug jedoch vor, die in der Marktpraxis gängigen Tarife anzuwenden, um so die notwendige Flexibilität zur Gewährleistung von Angemessenheit zu erreichen und den Unterschieden innerhalb des Publikums der Verleger, der Medienbeobachtungs- und Pressespiegelagenturen sowie der verschiedenen Arten journalistischer Veröffentlichungen (Online-Quellen, Artikel mit eingeschränkter Vervielfältigungsklausel, kostenlos vervielfältigbare Artikel) Rechnung zu tragen.
Referenzen
- Resolution no. 3/23/CONS "Regulation on the identification of the reference criteria for determining the fair compensation for the online use of journalistic publications pursuant to article 43-bis of the law of 22 April 1941 n.633"
- Beschluss Nr. 3/23/CONS „Verordnung zur Bestimmung der Referenzkriterien für die Festlegung angemessener Vergütung für die Online-Nutzung journalistischer Veröffentlichungen gemäß Artikel 43-bis des Gesetzes vom 22. April 1941 Nr. 633“
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.