Deutschland
[DE] Änderung des hessischen Mediengesetzes
Dr. Jörg Ukrow
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Am 17. November 2022 hat der Hessische Landtag ein Gesetz zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften verabschiedet, das am 29. November 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet worden und am 30. November 2022 in Kraft getreten ist. Das seit 34 Jahren im Kern unverändert gebliebene „Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG)“ ist in diesem Zuge durch das „Hessische Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)“ ersetzt worden.
Die Novelle nimmt in erster Linie die erforderlichen Anpassungen an den aktuellen Medienstaatsvertrag der Länder vor und gleicht die hessische Rechtslage in tatsächlicher und sprachlich-begrifflicher Hinsicht an die veränderte Situation der Medien in Hessen an. Dabei steht eine moderne, unabhängige und staatsfern organisierte Medienaufsicht mit ihren gewachsenen Regulierungsaufgaben im Mittelpunkt der Novelle. Dieser Zielsetzung trägt auch die Umbenennung der audiovisuellen Regulierungsbehörde für Hessen von „Landesanstalt für privaten Rundfunk Hessen“ in „Medienanstalt Hessen“ Rechnung.
Das Gesetz gilt nur für die Veranstaltung privaten Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen) und privater Telemedien. Darüber hinaus wird die Zuordnung terrestrischer Übertragungskapazitäten durch die Hessische Staatskanzlei als oberste Landesbehörde geregelt. Die zwischen allen Ländern abgeschlossenen und durch Landesgesetz ratifizierten Staatsverträge finden Anwendung, soweit das Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Abweichende Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo der Medienstaatsvertrag Öffnungsklauseln vorsieht. In Anlehnung an vergleichbare Regelungen in anderen Mediengesetzen legt die Novelle eine Bagatellgrenze für die Anwendung des Gesetzes fest. Das Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Rundfunksendungen in Kabelanlagen, wenn sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen (z. B. Sendungen in Hotels, Krankenhäusern, Schulen, Heimen, Betrieben oder Geschäftslokalen) oder wenn mit ihnen lediglich bis zu 100 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.
In Anlehnung an die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages regelt die Novelle Ausnahmen von dem Zulassungserfordernis für die Veranstaltung nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks. Ein Veranstalter entsprechender Rundfunkprogramme kann ein solches Angebot ohne Zulassung allein auf Grundlage einer entsprechenden Anzeige starten. Dies gilt für (1.) Rundfunkangebote, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, (2.) Rundfunkangebote, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden und (3.) Veranstaltungsrundfunk.
Neben den klassischen Regulierungsaufgaben legt die Novelle erstmals auch den Rahmen für die Präventionsarbeit der Medienanstalt Hessen und deren Finanzierung fest. Weitreichende Änderungen betreffen insoweit die Förderung von Medienkompetenz unter Einbeziehung der Medienbildung als genuine Aufgabe der Medienanstalt. Das Gesetz eröffnet der Medienanstalt zudem die Option, sog. Medienbildungszentren einzurichten und deren Betrieb im Zusammenspiel mit zwei Offenen Kanälen – auch im Interesse lokaler Vielfalt – zu finanzieren. Zugleich stellt die Novelle die Partizipation des Nichtkommerziellen Lokalen Hörfunks (NKL) an der digitalen Entwicklung, insbesondere bei der technischen Verbreitung, sicher.
Die Angebote zur Medienbildung und zur Förderung der Medienkompetenz unter Einbindung der Medienbildungszentren sollen sich nicht allein an Kinder und Jugendliche richten. Auf Basis eines ganzheitlichen und nachhaltigen Ansatzes sind vielmehr alle Altersgruppen der Bevölkerung, insbesondere auch Eltern sowie Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte zu berücksichtigen. Die landesweite Ausrichtung der Angebote und Projekte rückt das Gesetz nunmehr stärker in den Fokus.
Referenzen
- Gesetz zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022
- https://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2022/00037.pdf
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.