Griechenland
[GR] Die Umsetzung der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in griechisches Recht: Gesetz Nr. 4996/2022
IRIS 2023-3:1/19
Charis Tsigou
PhD Urheberrechts, Experte für Medienrecht, TMK Law Firm Senior Partner, Nationaler Rat für Radio und Fernsehen
Am 24. November 2022 wurde die Richtlinie 2019/790 (Urheberrechtsrichtlinie) durch Teil B des Gesetzes 4996/2022, welches Gesetz Nr. 2121/1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in verschiedenen Bereichen ändert, in die griechische Rechtsordnung aufgenommen.
Gesetz Nr. 4996/2022 folgt im Wesentlichen den Bestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie. In bestimmten Bereichen führt der griechische Gesetzgeber jedoch Vorzugsmaßnahmen ein, die es den Rechteinhabern ermöglichen, ein gewisses Maß an Kontrolle über die Verwertung ihrer Werke zu behalten. Gesetz Nr. 4996/2022 sieht mehrere Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten vor, um Text- und Datenmining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Artikel 8 und 9), der Nutzung geschützter Werke für digitale, grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten (Artikel 10) und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 11) zu erleichtern. Im Bereich der Lehrtätigkeit besagt der neue Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 2121/1993 (geändert durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4996/2022), dass das Recht, ein geschütztes Werk digital zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht mehr als 5 % des Gesamtwerks und nicht mehr als einen rechtmäßig in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichten Artikel, ein Gedicht oder ein Kunstwerk (einschließlich Fotografien) umfassen darf. Darüber hinaus haben Rechteinhaber und Herausgeber Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Umfang der oben genannten Nutzung sowie nach dem Wert der vervielfältigten Werke bemisst (neuer Art. 21 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 2121/1993). Artikel 8 der Urheberrechtsrichtlinie sieht die Nutzung vergriffener Werke durch Einrichtungen zum Schutz des kulturellen Erbes zu nichtkommerziellen Zwecken auf der Grundlage einer von einer Verwertungsgesellschaft erteilten einfachen Lizenz vor. Gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 4996/2022 gilt diese Ausnahme nur für Werke, die seit mindestens zehn Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrer Veröffentlichung, vergriffen sind. Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung, die von einer Verwertungsgesellschaft erteilt werden (Artikel 12 Urheberrichtlinie), können die Nutzung geschützter Werke im griechischen Hoheitsgebiet abdecken, gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 4996/2022 sind audiovisuelle Werke jedoch ausgeschlossen.
Der griechische Gesetzgeber hat sich ausführlich mit dem neuen verwandten Schutzrecht für Verleger befasst. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 4996/2022 haben die Autoren von Werken, die in einer Presseveröffentlichung enthalten sind (zumeist Journalisten), Anspruch auf 25 % der Jahreseinnahmen des Verlegers, wenn dieser weniger als 60 % der Autoren im Rahmen regulärer Arbeitsverträge beschäftigt, oder auf 15 %, wenn die Zahl der regulär beschäftigten Autoren diesen Wert überschreitet (neuer Art. 51B Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2121/1993). Außerdem wurde ein Verhandlungsverfahren zwischen Verlegern und Online-Plattformen eingeführt, um eine rasche Einigung über eine Vergütungsvereinbarung zu ermöglichen. Sollten die Verhandlungen scheitern, ist ein Vermittlungsverfahren mit Zustimmung der Kommission für Telekommunikation und Post (EETT) vorgesehen, die zudem wirtschaftliche Daten von den Parteien anfordern kann, um eine solche Vergütung festzulegen (neuer Art. 51B Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 2121/1993). Andernfalls wird die Vergütung gerichtlich bestimmt (neuer Art. 51B Abs. 7 des Gesetzes Nr. 2121/1993).
Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie über die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wurde ohne Änderungen übernommen. Die Artikel 18 bis 22 der Urheberrechtsrichtlinie wurden ebenfalls durch die Artikel 21 bis 27 des Gesetzes Nr. 4996/2022 in griechisches Recht überführt. Ihr Anwendungsbereich umfasst sowohl Autoren als auch ausübende Künstler. Es wurde eine einzige Ausnahme zugunsten von Produzenten eingefügt. Gemäß Art. 25 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 4996/2022 gilt das Widerrufsrecht nicht für Filmwerke und audiovisuelle Werke.
Referenzen
- Law no 4996-2022, 24 November 2022
- Gesetz Nr. 4996-2022, 24. November 2022
- Directive (EU) 2019/790 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on copyright and related rights in the Digital Single Market and amending Directives 96/9/EC and 2001/29/EC
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj#:~:text=Directive%20%28EU%29%202019%2F790%20of%20the%20European%20Parliament%20and,Directives%2096%2F9%2FEC%20and%202001%2F29%2FEC%20%28Text%20with%20EEA%20relevance.%29
- Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj?locale=de#:~:text=Directive%20%28EU%29%202019%2F790%20of%20the%20European%20Parliament%20and,Directives%2096%2F9%2FEC%20and%202001%2F29%2FEC%20%28Text%20with%20EEA%20relevance.%29
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.