Russische Föderation

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: OOO Mediafokus gegen Russland

IRIS 2023-3:1/23

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

In einem Urteil vom 17. Januar 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die pauschale Sperrung des Zugangs zu einer neuen Website eines Online-Medienunternehmens mit der Begründung, dass ihre Inhalte die verbotenen Inhalte seiner früheren Website „widerspiegele“, einem Verstoß gegen das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gleichkommt. Obgleich Urteile des EGMR nur minimale Auswirkungen auf die Praktiken der russischen Behörden haben, ist das Urteil im Fall OOO Mediafokus auch für andere Mitgliedsstaaten der EMRK relevant, da das Urteil des Gerichtshofs zusätzliche Garantien zum Schutz der freien Meinungsäußerung im digitalen Umfeld vorsieht (siehe auch IRIS 2020-8/11). Eine Sperrverfügung, die sich lediglich auf den gesamten Domain-Namen einer Website bezieht, anstatt auf spezifische problematische Webseiten, müsse als willkürlicher Eingriff der Behörden angesehen werden, während eine Sperrverfügung gegen eine neue Website, bloß weil sie die Inhalte einer anderen (gesperrten) Website „widerspiegele“, zumindest eine eindeutige und vorhersehbare Rechtsgrundlage erfordere. Der EGMR betonte zudem, dass die Behörden den Website-Betreibern die Möglichkeit geben müssten, die beanstandeten Inhalte zu entfernen, bevor ein Sperrbeschluss in Kraft tritt.

Das beschwerdeführende Unternehmen, OOO Mediafokus, ist der Eigentümer des Online-Magazins „Jeschednewnij Journal“ auf www.ej.ru. Seit März 2004 erscheinen darin Untersuchungen und Analysen von Politikwissenschaftler/inne/n, Ökonom/inn/en und Journalist/inn/en, von denen viele sich kritisch gegenüber den russischen Behörden geäußert haben. Im Jahr 2014 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft beim Föderalen Dienst für die Aufsicht im Bereich der Kommunikation, Informationstechnologie und Massenkommunikation (russische Regulierungsbehörde für Telekommunikation – Roskomnadsor) die Sperrung des Zugangs zur Website des Unternehmens und ihrer „Widerspiegelungen“, sobald diese identifiziert werden. Im Jahr 2015 erstellte OOO Mediafokus eine neue Website auf www.ej2015.ru; die Inhalte der ursprünglichen Website wurden nicht auf die neue Website verschoben. Im Jahr 2017 informierte Roskomnadsor den Webhosting-Dienstleister des Unternehmens, dass der Zugang zur Website www.ej2015.ru auf der Grundlage der Sperrverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom März 2014 gesperrt wurde, da die neue Website eine „Widerspiegelung“ der ursprünglichen sei und „Aufrufe zu extremistischen Aktivitäten“ enthalte. Da die URL-Adressen der Seiten, die das beanstandete Material enthielten, nicht spezifiziert wurden, ersuchte OOO Mediafokus Roskomnadsor, die Webseiten, die „Aufrufe zu extremistischen Aktivitäten“ enthielten, genau zu bestimmen. Roskomnadsor antwortete, dass auf der neuen Website Inhalte entdeckt worden seien, die „identisch“ mit den Inhalten der alten Website seien und in den Anwendungsbereich der Sperrverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom März 2014 fielen, nannte jedoch keine Einzelheiten zur Art oder zum Fundort der beanstandeten Inhalte. Die gerichtlichen Beschwerden von OOO Mediafokus wurden abgewiesen, zuerst vom Taganskij-Bezirksgericht in Moskau, und anschließend vom Moskauer Stadtgericht. Sowohl das Moskauer Stadtgericht als auch der Oberste Gerichtshof von Russland verwehrten jeweils OOO Mediafokus die Einbringung einer Kassationsbeschwerde.

Der EGMR widersprach den Feststellungen der russischen Behörden. Zunächst merkte der EGMR an, dass die Behörden gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt seien, Websites zu sperren, die eigens aufgeführte rechtsverletzende Inhalte darbieten, jedoch die Website-Betreiber auch die Möglichkeit hätten, den Zugang wiederherstellen zu lassen, sobald die beanstandeten Inhalte entfernt wurden. Damit diese Möglichkeit realistisch sei, müssten die beanstandeten Inhalte allerdings eindeutig bestimmt werden, andernfalls wüsste der Website-Betreiber nicht, welche Inhalte entfernt werden müssen, um den Zugang wiederherstellen zu lassen. Der EGMR stellte fest, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Jahr 2014 zur Sperrung der neuen Website auf keine mutmaßlich widerrechtlichen Inhalte Bezug nahm, die erst 2015 auf der neuen Website erschienen. Dementsprechend erfülle er nicht die gesetzliche Anforderung, dass die Sperrmaßnahme den Speicherort der Website genau angeben muss, um rechtswidrige Inhalte zu ermitteln.

Insofern als die gegen die neue Website gerichtete Sperrmaßnahme auf dem Verweis auf „widergespiegelte“ Websites im Text des Antrags von 2014 beruhte, stellte der EGMR darüber hinaus fest, dass der Begriff „widergespiegelte Website“ in keiner Gesetzgebung definiert worden sei. Folglich sehe das innerstaatliche Recht keine Möglichkeit zur Sperrung von Websites aus dem bloßen Grund vor, dass sie „Widerspiegelungen“ einer anderen seien, und gebe es keine rechtlichen Kriterien zur Feststellung, dass eine Website die „Widerspiegelung“ einer anderen sei. Mangels derartiger Kriterien habe die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass die neue Website allein auf der Grundlage dessen, dass sie einen ähnlichen Namen und denselben Betreiber wie die zuvor gesperrte Site hat, keine eindeutige und vorhersehbare Rechtsgrundlage.

Schließlich nahm der EGMR Bezug auf frühere Fälle gegen die Russische Föderation, in denen er feststellte, dass das russische Recht keine Verfahrensgarantien enthält, die geeignet sind, Website-Betreiber vor willkürlichen Eingriffen zu schützen. Das russische Recht sehe keinerlei Form der Beteiligung im Sperrverfahren vor und gebe ihnen nicht die Möglichkeit, beanstandete Inhalte zu entfernen, bevor der Sperrbeschluss in Kraft tritt. Es verlange von den Behörden auch nicht, die Auswirkungen der Sperrmaßnahme zu bewerten, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet zu begründen und sicherzustellen, dass die Sperrmaßnahme genau auf die rechtswidrigen Inhalte abzielt und keine willkürlichen oder unverhältnismäßigen Effekte hat, darunter jene, die auf die Sperrung des Zugangs zur gesamten Website zurückzuführen sind (IRIS 2020-8/11). Daraus folge, dass die Sperrverfügung nicht „gesetzlich vorgeschrieben“ gewesen sei, da die neue Website von OOO Mediafokus auf der Grundlage des willkürlich angewandten Begriffs der „widergespiegelten“ Website und ohne Ermittlung irgendwelcher rechtsverletzender Inhalte gesperrt worden sei. Daher liege ein Verstoß gegen Artikel 10 der EMRK vor, ohne dass für den EGMR die Notwendigkeit bestehe, zu untersuchen, ob der Eingriff auch ein legitimes Ziel verfolgte, das „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.


Referenzen

  • Judgment by the European Court of Human Rights, Third Section (sitting as a Committee) in the case of OOO Mediafokus v. Russia, Application no. 55496/19, 17 January 2023
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-222319
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Dritte Sektion (als Ausschuss zusammengetreten), im Fall OOO Mediafokus gegen Russland, Beschwerde Nr. 55496/19, 17. Januar 2023

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.