Slowakei
[SK] Mediendienstegesetz tritt in Kraft
IRIS 2023-2:1/10
Andrei Richter
Comenius Universität (Bratislava)
Das slowakische Gesetz „Über Mediendienste und Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze“ (Mediendienstegesetz) wurde vom Nationalrat (Parlament) der Slowakischen Republik am 22. Juni 2022 verabschiedet und tritt am 1. August 2022 sowie in Teilen am 1. Januar 2023 und am 1. Januar 2027 in Kraft.
Das Gesetz enthält 244 Artikel und regelt die Tätigkeiten von Rundfunkveranstaltern, Anbietern audiovisueller Mediendienste, Weiterverbreitern, Multiplex-Anbietern und Video-Hosting-Anbietern, sofern sie in der Slowakei registriert sind, dort ihren Hauptsitz haben oder ansässig sind.
Anbieter von Inhalten sind in ihrer Tätigkeit, einschließlich journalistischer Tätigkeit, frei und unabhängig (Artikel 8 und 16). Nachrichtensendungen der Rundfunkveranstalter müssen objektiv und fair sein, und darin genannte Fakten müssen von Meinungen getrennt werden (Artikel 25). Anbieter von Inhaltsdiensten haften für den Inhalt, es sei denn, es handelt sich um Werbung von Dritten, um von einer Behörde angeordnete Notstandsmitteilungen, um den Inhalt einer Nachricht von Dritten, mit deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht erfüllt wird, um den Inhalt von Informationen, die von einem in der Verfassung genannten Amtsträger, einer haushaltsfinanzierten Organisation oder einer von einer Behörde oder einer juristischen Person gemäß dem Gesetz eingerichteten Trägerorganisation bereitgestellt werden, oder um Inhalte, die gemäß dem Recht auf Gegendarstellung und dem Recht auf Berichtigung veröffentlicht werden (Artikel 15).
Das Gesetz verpflichtet Inhalteanbieter sowie ihr Personal, vertrauliche Informationsquellen geheim zu halten (Artikel 17) und das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung zu respektieren (Artikel 212-214).
In Bezug auf Rundfunkveranstalter sieht das Gesetz das Recht auf Kurzberichterstattung (Artikel 23) und das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung vor, die von der Medienregulierungsbehörde, dem Rat für Rundfunk und Weiterverbreitung, aufgelistet werden (Artikel 24). Das Gesetz regelt die Rechte Minderjähriger in Bezug auf Rundfunk und andere audiovisuelle Mediendienste (Artikel 62) sowie den Schutz europäischer Werke (indem ihnen die überwiegende Sendezeit eingeräumt wird) (Artikel 63-64) und unabhängiger Produktionen (mindestens 10 % der Sendezeit) (Artikel 65-66) im Fernsehen.
Ein wesentlicher Abschnitt des Gesetzes ist der Regulierung kommerzieller Kommunikation gewidmet (Teil 11), während Teil 14 die staatliche Regulierung, die Aufgaben der Medienregulierungsbehörde und die Selbstregulierung regelt. Die neun Mitglieder der Regulierungsbehörde werden vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt (Artikel 114 und 116). Teil 15 beinhaltet die Sanktionen, die der Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen (Verwarnung, öffentliche Anzeige eines Verstoßes, Aussetzung der Sendetätigkeit, Geldbuße, Lizenzentzug). Teil 17 des Gesetzes regelt die Lizenzvergabe und andere von der Regulierungsbehörde erteilte Genehmigungen.
Das Gesetz ersetzt das Gesetz „Über Rundfunk und Weiterverbreitung“ von 2000 (Nr. 308/2000) und das Gesetz „Über Digitalrundfunk“ von 2007 (Nr. 220/2007) und ändert eine Reihe weiterer nationaler Gesetze.
Referenzen
- Zákon o mediálnych službách a o zmene a doplnení niektorých zákonov (zákon o mediálnych službách), N 264/2022, 22. júna 2022
- https://www.epi.sk/zz/2022-264
- Gesetz der Slowakei über Mediendienste und Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, Nr. 264/2022, 22. Juni 2022
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.