Frankreich

[FR] Staatsrat ist nicht zuständig für die Aufhebung der von der ARCOM an eine pornografische Website gerichteten Aufforderung auf Sperrung ihrer Inhalte für Minderjährige

IRIS 2023-1:1/8

Amélie Blocman

Légipresse

Die Gesellschaft, die die Website Pornhub betreibt, hat beim Conseil d’Etat (Staatsrat, oberstes französisches Verwaltungsgericht) beantragt, die Mahnung, die ihr am 13. Dezember 2021 vom Vorsitzenden des Conseil supérieur de l'audiovisuel, seit 1.1.2022 Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Rundfunkregulierungsbehörde – ARCOM) übermittelt worden war, wegen Befugnisüberschreitung aufzuheben. Mit der Begründung, die Gesellschaft mache Minderjährigen pornografische Inhalte zugänglich, wird sie im Mahnschreiben aufgefordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Bestimmungen von Artikel 227-24 des Strafgesetzbuches eingehalten werden. In Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Juli 2020 heißt es hierzu: „Stellt der Präsident der Rundfunkregulierungsbehörde fest, dass eine Person, deren Tätigkeit in der Herausgabe eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstes besteht, Minderjährigen den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, was gegen Artikel 227-24 des Strafgesetzbuches verstößt, so richtet er – auf einem das Datum seines Empfangs nachweisbaren Wege – ein Mahnschreiben an den Betroffenen, mit der Aufforderung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Minderjährige am Zugang zu den beanstandeten Inhalten zu hindern. Der Gemahnte hat zwei Wochen Zeit, um Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Wurde der Mahnung nach Ablauf dieser Frist nicht nachgekommen und bleiben somit die Inhalte für Minderjährige weiterhin zugänglich, kann der Präsident der ARCOM die Angelegenheit an den Präsidenten des zuständigen Gerichts in Paris verweisen, damit dieser im beschleunigten Verfahren in der Sache verfügt, dass die in Artikel 6-I Absatz 1 der Loi pour la confiance dans l'économie numérique (Gesetz Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft − LCEN) genannten Personen den Zugang zu besagtem Dienst sperren. Die Entscheidung des Gerichtspräsidenten wird der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (…). 

Der Staatsrat urteilte, die in Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2020 vorgesehene Mahnung sei untrennbar mit dem Rechtsverfahren verbunden, das der Präsident der ARCOM beim zuständigen Pariser Gericht einzuleiten habe, wenn der Gemahnte der Mahnung nicht Folge leiste. Folglich handele es sich hier nicht um eine Entscheidung, über die ein Verwaltungsgericht zu befinden habe. Die Klage sei daher wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen, ohne dass über den Antrag auf Verweisung der aufgeworfenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit an den Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) entschieden werden müsse.

 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.