Lettland

[LV] Neue Änderungen zum lettischen Gesetz über elektronische Massenmedien in Kraft getreten

IRIS 2022-9:1/9

Ieva Andersone

Sorainen, Lettland

Am 24. September 2022 traten Änderungen zum Gesetz über elektronische Massenmedien in Kraft. Ziel der Änderungen ist es, die Sicherheit und den Schutz des lettischen Informationsraums zu stärken und größere Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer elektronischer Medien zu fördern, um mögliche versteckte Einflussnahme zu verhindern. Insbesondere verbieten die neuen Änderungen die Erteilung von Sendegenehmigungen für Fernsehprogramme, die von der Liste der Audio- und audiovisuellen Programme, die in Lettland weiterverbreitet werden dürfen, ausgenommen sind, da das Land, dessen Rechtshoheit das Programm unterliegt, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder nationale Unabhängigkeit eines anderen Landes bedroht oder der Nationale Rat für elektronische Massenmedien (NEPLP) in den letzten fünf Jahren die Weiterverbreitung des Programms verboten hat. Die Änderungen enthalten zudem neue Anforderungen für Anbieter von Fernsehvertriebsdiensten hinsichtlich der Sprache. Wird ein Programm mit einer Audiospur in einer anderen als den Amtssprachen eines der EU-Länder oder der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums verbreitet, sind Anbieter ab sofort verpflichtet, dieses Programm vorrangig mit einer Audiospur in der Landessprache zu versehen. Dies gilt für den Fall, dass ein Anbieter von Fernsehvertriebsdiensten, zum Beispiel ein Kabelbetreiber, ein Programm in einer Nicht-EU-Sprache (in der Praxis meist Russisch) mit einem Voice-over versieht. Jetzt muss sichergestellt werden, dass die erste Audiospur Lettisch ist.

Die bedeutendsten Änderungen betreffen die Offenlegung der Identität der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Änderungen werden vor allem aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage eingeführt, in der es unbedingt erforderlich ist, Transparenz des Medienumfelds zu fördern und Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche verdeckte Einflussnahme auf das Medienumfeld zu verhindern. Ab sofort hat der NEPLP das Recht, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer elektronischer Massenmedien, die eine Weiterverbreitungsgenehmigung und eine Sendegenehmigung halten, den Eigentümer (Inhaber) des Programms und die Anbieter von Abrufdiensten zu verlangen. Der NEPLP ist darüber hinaus berechtigt, das Programm von der Liste der Audio- und audiovisuellen Programme, die in Lettland weiterverbreitet werden dürfen, auszuschließen, wenn keine Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorgelegt werden oder diese falsch sind. Gemäß den Übergangsbestimmungen müssen elektronische Medien die Informationen über ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren und diese bis zum 31. Oktober 2022 an den NEPLP übermitteln. Darüber hinaus verbieten die Änderungen die Bereitstellung eines Abrufdienstes, dessen Inhalte ganz oder teilweise die Inhalte elektronischer Medienprogramme duplizieren, deren Verbreitung der NEPLP in Lettland untersagt hat.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.