Frankreich

[FR] Verfassungsrat billigt die Abschaffung der Rundfunkgebühren unter Vorbehalt

IRIS 2022-8:1/10

Amélie Blocman

Légipresse

Mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2022 (Gesetz Nr. 2022-1157 vom 16. August 2022) wird die Rundfunkgebühr in Frankreich abgeschafft. Bisher wurden die öffentlich-rechtlichen Sender in Frankreich (France Télévisions, Arte-France, Radio France, RFO, RFI) und das Institut national de l'audiovisuel über Gebühren finanziert, die mit der Wohnsteuer eingezogen wurden. Diese Gebühr in Höhe von 138 EUR jährlich (88 EUR in den Überseedépartements) musste von jedem wohnsteuerpflichtigen Haushalt gezahlt werden und brachte dem französischen Staat im Jahr 3,7 Milliarden EUR ein. Ersetzt werden soll die Gebühr bereits für das Jahr 2022 durch Finanzzuweisungen aus dem Mehrwertsteueraufkommen. Allerdings ist diese Lösung auf Wunsch des Senats bis Ende 2024 befristet. Artikel 6 des Gesetzes schafft vor allem Artikel 1605 des Code général des impôts (des Steuergesetzbuchs) ab und ändert Artikel 46 des Finanzgesetzes vom 30. Dezember 2005.

Einige Abgeordnete der Opposition hatten vor dem Conseil Constitutionnel (dem französischen Verfassungsgericht) gegen die Abschaffung der Rundfunkgebühr geklagt. Der Verfassungsrat hat in seiner Entscheidung zwar die Abschaffung für verfassungskonform erklärt, aber strenge Auflagen festgelegt, die der französische Gesetzgeber bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigen muss.

Die Abgeordneten begründeten ihre Verfassungsbeschwerde mit dem Argument, dass die Abschaffung der Rundfunkgebühren gegen ein Grundprinzip verstößt, das in den Gesetzen der französischen Republik verankert sei. Sie beriefen sich auf das Haushaltsgesetz vom 31. Mai 1933, mit dem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Gebühren eingeführt worden war. Die "Weisen" ("les Sages" - die Mitglieder des Verfassungsrats) wiesen dieses Argument zurück und erklärten, dass Artikel 109 des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (mit dem die Rundfunkgebühr eingeführt wurde) nicht den Zweck hatte, dieses Prinzip zum Verfassungsgrundsatz zu erklären, und dass die Probleme, die sich aus dieser Fehlinterpretation ergeben, beseitigt werden müssten.

Der Verfassungsrat erinnert anschließend an das Recht der Bürger auf Informationsfreiheit. Radiohörer und Fernsehzuschauer - sie zählen zu den wichtigsten Nutznießern der Freiheit, die in Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 garantiert wird - müssten frei entscheiden können, ohne dass private Interessen oder der Staat ihnen ihre Entscheidung aufzwingen. Der Verfassungsrat stellte fest, dass die Abschaffung der Gebühren rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit seine Unabhängigkeit gefährden könne. Diese Unabhängigkeit sei jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Freiheit der Kommunikation. Die Verfassungsrichter weisen jedoch darauf hin, dass die Gebühren für das Jahr 2022 durch Einnahmen aus der Mehrwertsteuer ersetzt werden sollen, und zwar in gleicher Höhe wie die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren desselben Jahres. Für 2023 bis zum 31. Dezember 2024 müsse die Höhe der Einnahmen für jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgeschrieben werden.

Der Gesetzgeber müsse daher die Höhe dieser Einnahmen in den Haushaltsgesetzen der Jahre 2023 und 2024 und für die Zeit nach dem 31. Dezember 2024 festlegen, um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann. Unter diesem Vorbehalt erklärt das französische Verfassungsgericht die neue Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für mit der französischen Verfassung vereinbar.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.