Tschechien

[CZ] Gesetzentwurf zu Video-Sharing-Plattformen

IRIS 2022-8:1/14

Jan Fučík

Česká televize

Das Parlament der Tschechischen Republik hat einen Gesetzentwurf zu Video-Sharing-Plattformen verabschiedet, mit dem gleichzeitig das Gesetz über Hörfunk und Fernsehen und das Gesetz über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf geändert werden. Das Gesetz setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf die veränderte Marktsituation in tschechisches Recht um.

Das Gesetz führt zum Beispiel neue Definitionen für Begriffe wie „redaktionelle Entscheidung“, „Kindersendung“, „journalistische Sendungen für Verbraucher“ und andere ein. Auch die Stellung der Regulierungsbehörde - des Hörfunk- und Fernsehrates - hat sich geändert, da dieser nicht mehr als Ganzes abgesetzt werden kann, sondern nur noch seine einzelnen Mitglieder. Dieser Rat wird auch als Regulierungsstelle für Video-Sharing-Plattformen fungieren.

Es gibt große Veränderungen bei der Regulierung der Rundfunkwerbung. Die mengenmäßigen Werbebeschränkungen werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie stark gelockert, und die Rundfunkveranstalter können mehr Werbung ausstrahlen. Für das öffentlich-rechtliche tschechische Fernsehen gilt eine Sonderregelung, deshalb kann es von der Richtlinie nur in sehr begrenztem Maße profitieren. Auch der Schutz von Menschen mit Behinderungen wird verstärkt. Nach Gesprächen mit Organisationen, die Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen vertreten, müssen Fernsehveranstalter einen Aktionsplan für Barrierefreiheit von Fernsehsendungen für Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen aufstellen. Damit verpflichten sie sich, den Gesamtanteil der für diese Personen zugänglichen Sendungen im Vergleich zum unmittelbar vorangegangenen Bewertungszeitraum durch geeignete Maßnahmen zu erhöhen.

Auch der Schutz von Minderjährigen wird neu geregelt. Programmanbieter sind verpflichtet, zwischen 06.00 und 22.00 Uhr keine Sendungen auszustrahlen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten; diese Verpflichtung gilt nicht für Fernsehveranstalter, wenn die Sendung dem Endnutzer auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit einer Person über 18 Jahren zur Verfügung steht und technische Maßnahmen vorgesehen sind, die es dieser Person ermöglichen, den Zugang zur Sendung für Minderjährige einzuschränken.


Referenzen

  • Zákon o službách platforem pro sdílení videonahrávek a o změně některých souvisejících zákonů (zákon o službách platforem pro sdílení videonahrávek)
  • http://www.sbirka.cz/POSL4TYD/NOVE/22-242.htm
  • Gesetzentwurf zu Video-Sharing-Plattformen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.