Deutschland
[DE] Verfassungsbeschwerde gegen Datenabgleich zur Rundfunkbeitragserhebung erfolglos
IRIS 2022-6:1/20
Christina Etteldorf
Institut für Europäisches Medienrecht
Mit Entscheidung vom 21. Januar 2022 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die automatisierte und regelmäßige Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten zur Erhebung des Rundfunkbeitrags gerichtet hatten. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem eine ungerechtfertigte Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorgetragen, das BVerfG wies dies jedoch bereits aus formellen Zulässigkeitsgründen zurück.
Die Verfassungsbeschwerden wurden von zwei Beitragspflichtigen erhoben und rügten konkret die Verfassungsmäßigkeit von §11 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) bzw. die entsprechenden Zustimmungsgesetze auf Länderebene, die 2019 mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt worden waren. Darin ist festgelegt, dass jede Meldebehörde alle vier Jahre, beginnend ab 2022 an einem bundesweit einheitlichen Stichtag, automatisiert in standardisierter Form eine Reihe von Daten (Familienname, Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, frühere Namen, Doktorgrad, Familienstand, Tag der Geburt, gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und Tag des Einzugs in die Wohnung) aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Das soll der Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes zur Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die Landesrundfunkanstalten dienen. Sobald ein Datenabgleich erfolgt ist und das Beitragskonto des Beitragsschuldners ausgeglichen ist, müssen die Daten von der Landesrundfunkanstalt gelöscht werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten sieht § 11 Abs. 5 RBStV außerdem vor, dass die Meldung nicht erfolgt, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem zweijährigen Bericht zur Finanzlage der Rundfunkanstalten feststellt, dass der Datenbestand bereits hinreichend aktuell ist.
Die Beschwerdeführer brachten hiergegen vor, dass dies ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (dieses Grundrecht entspricht in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kombination den in anderen Grundrechtskatalogen enthaltenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten) verletze, weil es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche und außerdem Gesetzgebungskompetenzen nicht wahre, weil die Regel dem Melderecht zuzuordnen sei, für das in Deutschland der Bund zuständig ist, und nicht dem Medienrecht, wofür die Bundesländer zuständig sind. Gerügt wurde auch eine Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit, da nicht klar sei, welche Faktoren die KEF bei ihrem Bericht zu berücksichtigen habe.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung an, da sie bereits unzulässig seien und damit auch keine Aussicht auf Erfolg hätten. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere nämlich, dass vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer zunächst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen müssen, etwa durch eine (negative) Feststellungsklage oder eine (vorbeugende) Unterlassungsklage. Ein solcher Rechtsschutz sei auch bereits nach der Vorgängerregelung durch die deutschen Verwaltungsgerichte eröffnet gewesen und sei vorliegend weder offensichtlich sinnlos noch aussichtslos. Eine fachgerichtliche Klärung hätte – als Voraussetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes – auch eine verbesserte Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht erwarten lassen: Zum einen wäre eine Sachverhaltsaufklärung durch ein Fachgericht (eine solche erfolgt grundsätzlich nicht mehr durch das BVerfG) im Hinblick auf konkrete Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden entscheidungserheblich für die Beurteilung einer Grundrechtsverletzung, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, gewesen. Zum anderen wäre eine Interpretation auslegungsbedürftiger und -fähiger Rechtsbegriffe zum Beispiel in Bezug auf den KEF-Bericht durch die Fachgerichte entscheidungserheblich für die Beurteilung der Bestimmtheit und Angemessenheit des Meldedatenabgleichs gewesen.
Vor diesem Hintergrund hatte sich das BVerfG nicht mehr mit den vorgebrachten formellen und materiellen Rügen zu § 11 Abs. 5 RBStV zu befassen.
Referenzen
- BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1296/21
- http://www.bverfg.de/e/rk20220121_1bvr129621.html
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.