Slowenien

[SI] Slowenien setzt die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste um - aber ohne die Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke

IRIS 2022-2:1/14

Deirdre Kevin

COMMSOL

Am 15. Dezember 2021 hat das slowenische Parlament das Gesetz über audiovisuelle Mediendienste verabschiedet. Der Vorschlag für die Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste war im Juni 2021 vom Kulturausschuss des Parlaments angenommen worden.

Umstritten sind nach wie vor einige Punkte des Gesetzentwurfs: die Einführung eines Fonds für die Finanzierung europäischer Werke und die Verpflichtung für die Anbieter audiovisueller Mediendienste, in europäische audiovisuelle Werke zu investieren. Der Gesetzentwurf hatte mit Artikel 16 einen neuen Artikel eingeführt, der audiovisuelle Dienste in Slowenien verpflichtet, jährlich 6% ihrer in Slowenien erzielten Bruttoumsätze als Beitrag für die Förderung europäischer Werke abzuführen.

Im Juli 2021 hatte der slowenische Staatsrat, die zweite Kammer des slowenischen Parlaments, über seinen Ausschuss für Kultur, Wissenschaft, Bildung und Sport ein aufschiebendes Veto gegenüber dem Gesetz verhängt (der slowenische Staatsrat ist ein Verfassungsorgan und das Oberhaus des slowenischen Parlaments; seine Aufgabe ist die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Interessen der slowenischen Bevölkerung. Zu seinen Befugnissen zählt unter anderem ein aufschiebendes Vetorecht gegenüber Gesetzen, die vom slowenischen Parlament verabschiedet wurden).

Die Mitglieder des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft, Bildung und Sport sind der Auffassung, dass die Verpflichtungen zu Investitionen in europäische Werke nur für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten dürfen. Sie argumentierten, dass die zusätzlichen Auflagen für slowenische Fernsehveranstalter eine Benachteiligung darstellen würden, da diese ja ohnehin europäische Inhalte produzieren. Die Ausschussmitglieder beriefen sich auf Erwägungsgrund 37 der aktualisierten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, der betont, dass Fernsehveranstalter bereits stärker in europäische Werke investieren als Anbieter von On-Demand-Diensten, und auf die Tatsache, dass die geänderte Richtlinie nur für On-Demand-Dienste neue Verpflichtungen einführt. Ihrer Auffassung nach sollten zusätzliche Auflagen daher auch nur für On-Demand-Anbieter gelten.

Sie wiesen auch darauf hin, dass in einer früheren Fassung des Gesetzentwurfs folgende Arten von Aktivitäten ebenfalls als Investition aufgeführt wurden: Direktinvestitionen in die Entwicklung von Drehbüchern und Filmen; Direktinvestitionen in Erneuerung und Wiederherstellung alter europäischer Werke; und der Erwerb von Lizenzrechten an europäischen audiovisuellen Werken.

Das Kulturministerium antwortete im September 2021 auf die Vorbehalte des Staatsrats und wies darauf hin, dass die Richtlinie die Verpflichtungen für alle Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten vorsehe und dass finanzielle Beiträge nur dann für ausländische Anbieter von Mediendiensten eingeführt werden können, wenn sie auch für heimische Anbieter gelten. Es wies auch darauf hin, dass die Festlegung von Verpflichtungen allein für ausländische Anbieter von On-Demand-Diensten eine Diskriminierung darstellen würde.

Da bis zum 15. Dezember 2021 keine Einigung über die strittigen Punkte erzielt werden konnte, verabschiedete das slowenische Parlament das Gesetz ohne die Bestimmungen über die Einführung von Verpflichtungen zu Investitionen in europäische Werke und die Einsetzung eines Produktionsfonds für europäische Werke.


Referenzen




Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.