Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
IRIS 2022-1:1/12
Ronan Ó Fathaigh
Institut für Informationsrecht (IViR)
Am 25. November 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren mit Spannung erwarteten Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Die vorgeschlagene Verordnung ist Teil des Ende 2020 veröffentlichten Europäischen Aktionsplans für Demokratie der Kommission, in dem sie die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften für mehr Transparenz in der politischen Werbung in der EU anerkennt (siehe IRIS 2021-2/4). Die Kommission erklärte, dass die Verordnung bis April 2023, also ein Jahr vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2024, in Kraft treten und von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden soll.
Der Hauptzweck der Verordnung besteht zunächst darin, harmonisierte Transparenzverpflichtungen für Anbieter politischer Werbung festzulegen und vor allem harmonisierte Regeln für die Verwendung von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren politischer Werbung einzuführen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Dabei handelt es sich um sogenanntes politisches Mikrotargeting, bei dem personenbezogene Daten über Personen auf der Grundlage ihrer Online-Aktivitäten und Verhaltensprofile gesammelt und für das Targeting maßgeschneiderter politischer Werbung verwendet werden. Die Verordnung gliedert sich in fünf Hauptkapitel, wobei Kapitel I wichtige Begriffsbestimmungen enthält; Kapitel II beinhaltet Transparenzverpflichtungen für politische Werbedienste; Kapitel III legt Vorschriften für Targeting und Amplifizieren politischer Werbung fest; die Kapitel IV und V enthalten Bestimmungen zur Überwachung, Durchsetzung und Anwendung.
Erstens, und das ist das Wichtigste, enthält Artikel 2 eine weit gefasste Definition politischer Werbung, die als eine Botschaft a) durch oder für einen „politischen Akteur“ oder in seinem Namen definiert wird, sofern sie nicht rein privater oder rein kommerzieller Natur ist, oder (b) die geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, einen Rechtssetzungs- oder Regulierungsprozess oder ein Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Wichtig ist, dass der Begriff „politischer Akteur“ in Artikel 2 so definiert wird, dass er ein breites Spektrum von Akteuren umfasst, darunter politische Parteien, Kandidaten sowie Organisationen für politische Kampagnen. Die Verordnung gilt für „politische Werbedienstleistungen“, das heißt für Dienstleistungen, die „gegen Entgelt erbracht werden“.
Insbesondere werden dann in Kapitel II wichtige Vorschriften über die Transparenzverpflichtungen für politische Werbung festgelegt. Dazu gehört erstens, dass gemäß Artikel 6 die Anbieter politischer Werbung verpflichtet werden, Aufzeichnungen über alle von ihnen erbrachten politischen Werbedienstleistungen, einschließlich der finanziellen Beträge für diese Dienstleistungen und der Identität der Sponsoren zu erstellen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Insbesondere werden bestimmte nationale Behörden befugt sein, Zugang zu diesen Informationen zu verlangen (gemäß Artikel 10), während andere Stellen, einschließlich „akkreditierter“ Journalisten (gemäß Artikel 11), ebenfalls Zugang verlangen können. Entscheidend ist, dass gemäß Artikel 7 jede politische Werbung a) einen Hinweis darauf enthalten muss, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, (b) die Identität des Sponsors der Anzeige ausweisen muss und c) eine „Transparenzbekanntmachung“ beinhalten muss, die es ermöglicht, den „breiteren Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele zu verstehen“. Diese Transparenzbekanntmachung kann als Link eingefügt werden und muss zusätzliche Informationen enthalten, zum Beispiel finanzielle Informationen über den aggregierten Betrag, der für die Anzeige ausgegeben wurde, und die politische Werbekampagne, mit der sie in Zusammenhang steht. Wichtig ist, dass gemäß Artikel 9 die Herausgeber von Werbung Mechanismen einrichten müssen, die es Einzelpersonen ermöglichen zu melden, dass eine bestimmte Anzeige nicht mit der Verordnung übereinstimmt.
Besonders erwähnenswert sind die Vorschriften in Kapitel III, die spezifische Anforderungen an das Targeting und Amplifizieren politischer Werbung enthalten. Nach Artikel 12 müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Verwendung von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren politischer Werbung, bei der personenbezogene Daten verwendet werden, der politischen Anzeige zusätzliche Informationen beifügen, damit die betroffene Person „die zugrunde liegende Logik“ und die „wichtigsten Parameter des eingesetzten Verfahrens“ sowie die Verwendung von „Daten Dritter und zusätzlichen Analysetechniken“ nachvollziehen kann.
Kapitel IV legt schließlich fest, dass nationale Datenschutzbehörden für die Überwachung der Vorschriften zum Targeting gemäß Artikel 12 zuständig sein werden, während die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zuständige nationale Behörden zu benennen, die die Einhaltung der anderen Verpflichtungen der Verordnung überwachen; dabei kann es sich um Koordinatoren für digitale Dienste gemäß dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste handeln (siehe IRIS 2021-2/13). Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die Regeln für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind.
Der Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft, und sobald er angenommen ist, wird die neue Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
Referenzen
- Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the transparency and targeting of political advertising, COM(2021) 731 final, 25 November 2021
- https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12826-Political-advertising-improving-transparency_en
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Targeting und Amplifizieren politischer Werbung, COM(2021) 731 final, 25. November 2021
- https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12826-Politische-Werbung-Verbesserung-der-Transparenz_de
Verknüpfte Artikel
IRIS 2021-2:1/4 Europäischer Aktionsplan für Demokratie
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.