Schweiz

[CH] Die Schweiz verabschiedet neue Verpflichtungen für audiovisuelle Dienste

IRIS 2021-9:1/3

Matthias Bürcher

Bundesamt für Kultur

Nach 18-monatiger Beratung verabschiedete das Schweizer Parlament am 1. Oktober 2021 das revidierte Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz - FiG). Das Gesetz führt eine Quote für europäische Werke für nicht-lineare Dienste sowie eine Investitionsverpflichtung sowohl für lineare als auch für nicht-lineare Dienste ein. Die Regelung lehnt sich eng an den Rahmen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) der Europäischen Union an. Das Investitionsvolumen für Filme und audiovisuelle Inhalte wird voraussichtlich um CHF 18 Millionen pro Jahr steigen.

Nicht-lineare Dienste müssen mindestens 30 % europäische Filme in ihr Angebot aufnehmen (Quote) und dafür sorgen, dass diese Titel gekennzeichnet und gut auffindbar sind (Hervorhebung). Die Verpflichtung betrifft auch Dienste mit Sitz außerhalb der Schweiz, wenn sie unter anderem auf das schweizerische Publikum abzielen. Ausnahmen gelten für Dienste mit geringem Umsatz, die nur wenige Filme oder Spartenprogramme zeigen. Die 50 %-Quote für das lineare Fernsehen ist weiterhin gültig und im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) geregelt.

Sowohl nicht-lineare als auch lineare Dienste müssen 4 % ihres Umsatzes für die Finanzierung von Schweizer Filmen oder offiziellen Koproduktionen aufwenden. Die Verpflichtung betrifft private Fernsehveranstalter, ausländische Rundfunkveranstalter mit Werbefenster in der Schweiz, TVoD- und SVoD-Plattformen sowie Telekommunikationsdienste, die Filminhalte anbieten. Sie ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt SRG-SSR anwendbar, da ihre Investitionsverpflichtung einer separaten Lizenzvereinbarung mit der Regierung unterliegt. Auch kostenlose Dienste sind nicht betroffen. Ausnahmen gelten für Dienste mit geringem Umsatz, die nur wenige Filme oder Spartenprogramme zeigen. Für lineare Dienste ersetzt die neue Investitionsverpflichtung die derzeitige Verpflichtung im Radio- und Fernsehgesetz.

Gefördert werden vor allem Schweizer Filme und offizielle Koproduktionen, darunter Kinofilme, aber auch narrative audiovisuelle Produktionen, sofern sie der Filmdefinition des Filmgesetzes entsprechen. Der Produzent des Films muss vom Dienst unabhängig sein. Der Dienst kann entweder Lizenzen für bestehende Filme kaufen oder einen Film in Auftrag geben oder koproduzieren.

Alternativ kann der Dienst in die Werbung für Schweizer Filme und Koproduktionen investieren (bis zu CHF 500.000 pro Jahr) oder Institutionen unterstützen, die Filme fördern (regionale Fonds, Festivals). Wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weniger als 4 % investiert, wird eine Ersatzabgabe fällig.

Die Dienste müssen sich bei einem öffentlichen Register anmelden. Ausländische Dienste müssen eine Postanschrift in der Schweiz angeben und verantwortliche Personen benennen. Die Dienste müssen jährlich über Quote, Umsatz und Investitionstätigkeit berichten. Online-Dienste müssen darüber hinaus die Anzahl der Abrufe pro Filmtitel melden. Diese Daten können periodisch veröffentlicht werden. Die Meldepflicht wurde bereits 2016 eingeführt.

Das Gesetz untersteht einem fakultativen Referendum und soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Das Bundesamt für Kultur ist mit der Umsetzung des Gesetzes beauftragt. Ein Erlass der Regierung wird die Definitionen von Umsatz, Filmumfang, Unabhängigkeit des Produzenten und der Produktion sowie von Investitionsarten weiter präzisieren.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.