Tschechien
[CZ] Gericht bestätigt Entscheidung des Rundfunkrats zu unlauteren Geschäftspraktiken
IRIS 2021-8:1/16
Jan Fučík
Česká televize
Der Rundfunkrat der Tschechischen Republik verhängte gegen Telemedia InteracTV Production Home Limited als Werbetreibenden eine Geldbuße in Höhe von CZK 200.000 (EUR 8.000) wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. b des Gesetzes zur Werberegulierung, der darin bestand, dass ein Teleshopping-Block mit dem Titel „Line of Love“ am 21. August 2017 von 10:10 Uhr bis 11:11 Uhr beim Sender JOJ Family ausgestrahlt wurde. Dies stellt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz (im Folgenden „Verbraucherschutzgesetz“) dar, da Teilnehmer im Teleshopping-Block nicht ausdrücklich schriftlich auf dem Bildschirm darauf hingewiesen wurden, dass sie am Telefon warten müssen, obwohl der Moderator mit keinem Teilnehmer spricht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam der Rat zu dem Schluss, dass das Fehlen dieser Informationen auf dem Bildschirm während der Ausstrahlung des Teleshopping-Blocks das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher erheblich beeinflussen könnte. Wenn der Zuschauer entgegen den Wettbewerbsregeln diese wesentlichen Angaben nicht zur Verfügung hat, ruft er möglicherweise die Nummer des Glücksspiels an und nimmt teil, da er nicht darüber informiert wurde, dass er, wenn er die Telefonnummer anruft, lange warten muss, bis er mit dem Studio auf der Leitung verbunden wird, obwohl der Moderator vielleicht mit niemandem spricht. Würde der Zuschauer hingegen auf dem Bildschirm ausdrücklich auf diese Tatsache hingewiesen, würde er seine Entscheidung, an dem Spiel teilzunehmen, sicherlich noch einmal überdenken. Nach Ansicht des Rates stellt ein solches Verhalten eine unlautere Geschäftspraxis dar.
Telemedia klagte gegen diese Entscheidung des Rates vor dem Amtsgericht Prag und vertrat die eindeutige Ansicht, es habe keinerlei Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen gegeben. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Teleshopping-Blocks seien die Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß veröffentlicht und allen Teilnehmern auf der Website, zu der ein Link direkt auf dem Fernsehbildschirm angezeigt wurde, zugänglich gemacht worden. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Veröffentlichung der Geschäftsbedingungen auf dem Bildschirm durch die Einblendung eines Links erfolgen könne, unter dem die Teilnahmebedingungen für jedermann im Internet zugänglich seien.
Das Amtsgerichts sah die Position des Rates so, dass die Geschäftspraxis, dem Zuschauer die Teilnahme an dem über einen Teleshopping-Block präsentierten Spiel anzubieten, ohne dass auf dem Bildschirm die in Art. IV Abs. 8 der Geschäftsbedingungen genannten Informationen angezeigt werden, geeignet ist, aus den Gründen, die in der nun angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Verbraucher hätten ihre ursprüngliche Absicht, gegen Entgelt an dem angebotenen Spiel teilzunehmen (und damit die angebotene Dienstleistung zu erwerben), möglicherweise überdacht, wenn sie die wesentliche Information gehabt hätten, dass die Wartezeit am Telefon des Glücksspiels bis zum Durchstellen ins Studio nicht davon abhängt, ob der Moderator im Studio gerade mit jemandem spricht; diese Information ist dem Verbraucher jedoch nicht in angemessener Weise mitgeteilt worden. Das Gericht bestätigte die angefochtene Entscheidung des Rates.
Referenzen
- Rozsudek Městského soudu v Praze č.j. 10A 58/2018 ze dne 13.7.2021
- https://www.rrtv.cz/cz/files/judikaty/6125a5e2-c5dc-464a-ac4a-3b903bc37dce.pdf
- Urteil des Amtsgerichts Prag Nr. 10A 58/2018 vom 13.7.2021
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.