Deutschland
[DE] KJM ordnet Sperrung eines Pornografie-Portals aus Zypern an
IRIS 2021-8:1/22
Dr. Jörg Ukrow
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Wegen zahlreicher Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einem von der Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) geführten Verfahren die Sperrung einer Seite mit pornografischen Inhalten angeordnet. Bei dem Angebot handelt es sich um eine vielfach genutzte deutschsprachige Website, die in zahlreichen User-Profilen offensichtlich schwer jugendgefährdende sowie entwicklungsbeeinträchtigende pornografische Inhalte frei zugänglich macht, ohne dass der Zugang mittels Altersverifikation so beschränkt wird, dass nur Erwachsene darauf zugreifen können.
Laut § 4 Abs. 2 JMStV sind pornografische Angebote, soweit sie nicht – wie harte Pornografie (d.h. Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornografie) – absolut unzulässig sind, nur in Telemedien und dort nur dann zulässig, "wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)".
Um dies sicherzustellen, sind sogenannte Altersverifikationssysteme (AVS) erforderlich. Die KJM hat hierzu Vorgaben entwickelt und transparent gemacht.
Bereits im März 2020 hatte die KJM das Angebot geprüft und aufgrund der Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV gegenüber der in Zypern, einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Anbieterin eine Beanstandung ausgesprochen sowie die Verbreitung in der aktuellen Form untersagt. Die Anbieterin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem JMStV nachkommen kann, indem sie eine sog. geschlossene Benutzergruppe einrichtet, um den freien Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu verhindern. Da es jedoch nicht gelang, die Anbieterin zu einer Anpassung des Angebots zu bewegen, nimmt die KJM nun den Host-Provider in die Pflicht. Als Maßnahme wird angeordnet, das Angebot für den Abruf aus Deutschland zu sperren. Dieser Schritt ist aus Sicht der KJM notwendig, weil der Host-Provider bislang untätig geblieben ist, obwohl die Landesanstalt für Medien NRW ihn von der Rechtswidrigkeit des Angebotes in seiner derzeitigen Form und der Untersagung der Verbreitung in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat.
Die KJM bemüht sich mit dieser erstmaligen Vorgehensweise um eine jugendschützerische Wirkung ihrer Medienaufsicht über den jetzigen Einzelfall hinaus.
Die Sperrungsverfügung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Die KJM wie die LfM NRW betonen allerdings ihren fortdauernden Willen zu einem langen Atem in der Rechtsdurchsetzung im Interesse des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Dieses langen Atems bedarf es auch im Blick auf die in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wie der E-Commerce-Richtlinie der EU vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse bei der Abweichung vom Prinzip der Herkunftslandkontrolle im Interesse des Jugendschutzes.
Referenzen
- Pressemitteilung der KJM
- https://www.kjm-online.de/service/pressemitteilungen/meldung/kjm-ordnet-sperre-gegen-grosses-pornoportal-an
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.