Belgien

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Hurbain gegen Belgien

IRIS 2021-8:1/27

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass ein Gerichtsbeschluss zur Anonymisierung eines Artikels im elektronischen Archiv einer Zeitung nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Herausgebers gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Das Urteil betrifft das „Recht auf Vergessenwerden“ im Rahmen des Rechts auf Privatleben gemäß Artikel 8 der EMRK, insbesondere im Hinblick auf Medienarchive (siehe auch IRIS 2013-9/1 und IRIS 2018-8/1). Der Gerichtshof war der Ansicht, dass der Beschluss zur Anonymisierung des Namens eines Autofahrers, der einen tödlichen Unfall verursacht hatte, in der archivierten Online-Version eines Artikels, der zwanzig Jahre früher veröffentlicht wurde, im Rahmen des Geltungsbereichs von Artikel 10 der EMRK gerechtfertigt war. Der EGMR stellte allerdings klar, dass diese Feststellung nicht dahin gehend ausgelegt werden könne, dass sie eine Verpflichtung für die Medien enthalte, systematisch und permanent ihre Archive zu überprüfen: Die Medien müssen diese Überprüfung sowie eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Rechte nur dann vornehmen, wenn sie eine explizite diesbezügliche Aufforderung erhalten.

Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall der Herausgeber der Tageszeitung Le Soir. Er wurde per Zivilurteil 2013 angewiesen, die digitale Fassung eines 1994 in der Zeitung veröffentlichten und 2008 dem Online-Archiv hinzugefügten Artikels zu anonymisieren, um die Beschwerde einer Einzelperson in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden zu berücksichtigen. In dem Artikel wurde der vollständige Name der Einzelperson, G., genannt, eines Autofahrers, der einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte. Der Gerichtsbeschluss zur Anonymisierung des Artikels wurde 2014 vom Berufungsgericht und 2016 von der Cour de Cassation (Oberstes Gericht) bestätigt. Der Herausgeber von Le Soir, Hurbain, reichte eine Beschwerde beim EGMR ein und machte geltend, dass der Beschluss zur Anonymisierung ein Verstoß gegen Artikel 10 der EMRK war. Die belgische Regierung verteidigte die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, während G. als Drittbeteiligter in dem Verfahren vor dem Straßburger Gerichtshof auftrat und Schutz gemäß Artikel 8 der EMRK und sein Recht auf Vergessenwerden einforderte.

Der EGMR ließ keinen Zweifel daran, dass in diesem Fall die Rechte gemäß Artikel 8 und 10 gegeneinander abgewogen werden müssen. Genauer gesagt, müssen die Rechte einer Einzelperson, die Gegenstand einer Online-Publikation war, gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information über Ereignisse der Vergangenheit und Zeitgeschichte, insbesondere durch digitale Zeitungsarchive, abgewogen werden.

Der EGMR stellte fest, dass die Verpflichtung eines Herausgebers zur Anonymisierung eines Artikels, dessen Rechtmäßigkeit nicht infrage gestellt worden war, die Gefahr einer abschreckenden Wirkung auf die Pressefreiheit birgt; in anderen Worten: die Gefahr, dass die Presse davon Abstand nehmen könnte, bestimmte Nachrichtenberichte in ihren Online-Archiven zu speichern, oder dass sie einzelne Elemente aus Artikeln weglassen könnte, die später Gegenstand einer derartigen Aufforderung sein könnten. Er erkannte außerdem an, dass die Veränderung der archivierten Fassung eines Artikels die Unversehrtheit des Archivs und damit seinen Wesensgehalt untergräbt. Deshalb müssten die innerstaatlichen Gerichte besonders wachsam sein, wenn sie einem Antrag zur Anonymisierung oder Änderung der digitalen Fassung eines archivierten Artikels zum Zweck der Gewährleistung der Achtung des Privatlebens einer Person stattgeben. Der EGMR stellte jedoch klar, dass das Recht, Online-Archive für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu halten, kein absolutes Recht ist. Dieses Recht müsse gegenüber anderen Rechten abgewogen werden. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien, die zu berücksichtigen sind, wenn eine archivierte Publikation verfügbar gemacht oder gehalten wird, grundsätzlich dieselben wie jene, die der EGMR im Zusammenhang mit einer Erstveröffentlichung anwendet. In derartigen Fällen müssten die „Axel-Springer-Kriterien“ angewandt werden (IRIS 2012-3/1), obgleich der EGMR einräumte, dass sich im Fall von archivierten Artikeln die Relevanz einiger Kriterien mit der Zeit ändern könnte.

Der EGMR berücksichtigte insbesondere, dass eine Suche auf der Website der Zeitung oder auf Google durch die bloße Eingabe des Vor- und Nachnamens des betroffenen Autofahrers sofort zu dem entsprechenden Artikel führte. Er stimmte zu, dass die Speicherung des Artikels im Online-Archiv dem Ruf des Autofahrers unbegrenzten und ernsthaften Schaden zufügen könne, weil für ihn ein virtuelles Strafregister vorliegt, obgleich er nach einem rechtskräftigen Urteil nicht nur seine Strafe verbüßt hatte, sondern auch rehabilitiert worden war. G. sei keine öffentliche Person und der strittige Artikel trage 20 Jahre später auch nicht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse bei. Der EGMR bestätigte, dass das wirksamste Verfahren zur Gewährleistung der Achtung von G.s Privatleben, bei dem die freie Meinungsäußerung der Zeitung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde, die Anonymisierung des Artikels auf der Website der Zeitung durch die Ersetzung des vollen Namens der Person durch den Buchstaben X sei. Ein relevanter Faktor sei auch die verstrichene Zeit (rund 20 Jahre) seit der ursprünglichen Veröffentlichung des gedruckten Artikels: Nach einer gewissen Zeit sollte eine Person die Möglichkeit haben, ihr Leben wieder aufzubauen, ohne von Mitgliedern der Öffentlichkeit mit ihren vergangenen Fehlern konfrontiert zu werden. Namenssuchen seien in der heutigen Gesellschaft zu einer gängigen Praxis geworden und häufig würden Suchen aus reiner Neugierde ausgeführt. Ein weiterer wichtiger Faktor sei die Tatsache, dass die Anonymisierung auf der Website von Le Soir den Text des ursprünglichen Artikels nicht beeinträchtigen würde. Der EGMR erklärte, dass die Beschaffenheit der auferlegten Maßnahme in diesem Fall die Unversehrtheit des archivierten Artikels als solchem sicherstelle, da es ausschließlich darum gehe, die Online-Fassung des Artikels zu anonymisieren, und Le Soir berechtigt sei, die ursprünglichen Digital- und Papierarchive zu bewahren. Eine interessierte Person könne weiterhin einen Zugang zur ursprünglichen Fassung des Artikels beantragen, sogar in digitaler Form. Es sei daher nicht der Artikel selbst, sondern seine Zugänglichkeit auf der Website der Zeitung Le Soir, die durch den Gerichtsbeschluss betroffen ist. Der EGMR stimmte mit den Feststellungen des innerstaatlichen Gerichts überein, dass der Eingriff in Hurbains Rechte nicht willkürlich oder offensichtlich unangemessen war und dass die Anonymisierung die wirksamste und verhältnismäßigste Maßnahme ist. Die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe seien somit zutreffend und ausreichend gewesen und die Hurbain auferlegte Maßnahme könne als in angemessenem Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck (Achtung des Privatlebens des Autofahrers) stehend und als ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen konkurrierenden Rechten herstellend angesehen werden. Folglich kam der EGMR mit sechs zu eins Stimmen zu dem Schluss, dass das Zivilurteil, durch das Le Soir angewiesen wurde, den strittigen Artikel zu anonymisieren, einen Eingriff in, jedoch keinen Verstoß gegen das Recht gemäß Artikel 10 der EMRK darstellt.

Der EGMR erklärte, dass die Schlussfolgerung, zu der er im vorliegenden Fall gelangt war, keine Verpflichtung für die Medien umfasse, systematisch und permanent ihre Archive zu überprüfen. Was die Archivierung von Artikeln angeht, müssten die Medien keine Ex-ante-Überprüfung vornehmen, ob die Rechte gemäß Artikel 8 der EMRK geachtet werden. Sie seien lediglich zu einer derartigen Überprüfung verpflichtet und somit zur Abwägung der betroffenen Rechte, wenn sie eine explizite diesbezügliche Aufforderung erhalten.

In der abweichenden Meinung von Richter Pavli wird stärker als im Urteil der Mehrheit die Bedeutung der Unversehrtheit der Nachrichtenarchive und der Erhaltung von Internetarchiven als eines entscheidenden Aspekts der Rolle der Presse in einer Demokratie betont. Laut Richter Pavli verstößt das Urteil des Gerichts gegen einen neu entstehenden, aber eindeutigen europäischen Konsens, dass Beschwerden zum Recht auf Vergessenwerden im Online-Bereich wirksam durch Deindexierung von Suchmaschinenergebnissen begegnet werden kann und sollte. Um ihre Funktion gemäß Artikel 10 zu erfüllen, müssten digitale Pressearchive vollständig und historisch korrekt sein: Jegliche Manipulation ihres Inhalts könne ihren zugrundeliegenden Zweck untergraben, der darin besteht, vollständige historische Aufzeichnungen zu erhalten. Richter Pavli argumentiert im Wesentlichen, dass der Schutz von G.s Persönlichkeitsrechten angemessen durch die Entfernung des Artikels aus namensbasierten Suchergebnissen aus allgemeinen Suchmaschinen möglich gewesen wäre: Eine derartige Maßnahme hätte verhindert, dass der Artikel durch von Neugierde getriebene oder zufällige Suchanfragen leicht zugänglich gewesen wäre. Gleichzeitig wäre die Unversehrtheit von Pressearchiven bewahrt und der volle Zugang zur unveränderten Originalquelle für jene Personen (Journalisten, Forscher oder andere) ermöglicht worden, die sich speziell für die in dem Artikel berichteten vergangenen Ereignisse interessieren könnten.

Dieses Urteil ist nicht endgültig: In seiner Sitzung vom 11. Oktober 2021 beschloss der aus fünf Richtern bestehende Ausschuss der Großen Kammer, die Rechtssache Hurbain gegen Belgien (Antrag Nr. 57292/16) an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verweisen.


Referenzen

  • Arrêt de la Cour européenne des droits de l’homme, troisième section, rendu le 22 juin 2021 dans l’affaire Hurbain c. Belgique, requête n° 57292/16
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210467
  • Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte Sektion) in der Rechtssache Hurbain gegen Belgien (Beschwerdenr. 57292/16), 22. Juni 2021


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.