Deutschland

[DE] Drittsendezeitrichtlinie nicht angenommen

IRIS 1997-10:1/30

Alexander Scheuer

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Die vorläufige gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 31 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV), auf die sich die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten im Januar geeinigt hatte (siehe IRIS 1997-3: 13 und IRIS 1997-2: 13), hat nicht die erforderliche Zustimmung aller Aufsichtsgremien der Landesmedienanstalten gefunden. Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen lehnte die Regelungen der Richtlinie mit dem Hinweis darauf ab, daß diese Einschränkungen im Hinblick auf Abhängigkeitsverhältnisse enthalte, die von den Vorgaben des RfStV nicht gefordert würden. Der Entwurf hatte vorgesehen, daß es unzulässig sei, wenn zwischen dem Hauptprogrammveranstalter und einem möglichen Zulieferer des Fensterprogrammveranstalters ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Bestimmung sei zu allgemein gefaßt, nach Auffassung der Rundfunkkommission könne sie nur dann Anwendung finden, wenn der Fensterprogrammanbieter "einen wesentlichen Teil seines Programms mit Beiträgen des Zulieferers" gestalte.

Zwischenzeitlich hat die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz im Hinblick auf den dort zugelassenen Veranstalter SAT. 1 das Ausschreibungsverfahren über die Sendezeit für unabhängige Dritte beendet. Als Ergebnis werden dem Sender zwei Anbieter benannt, mit denen nach Zustimmung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die entsprechenden Verträge geschlossen werden können.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.