Tschechien

[CZ] Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts über unzulässige Werbung

IRIS 2021-6:1/16

Jan Fučík

Česká televize

Am 31 . März 2021 bestätigte das Oberste Tschechische Verwaltungsgericht das Urteil des Regionalgerichts Brno (Brünn) in der Rechtssache INDEX ČECHY s.r.o. gegen das Industrie- und Handelsministerium zu unzulässiger Werbung.

Am 29. Juni 2016 hatte das Regionalbüro der Südmährischen Region gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 CZJ wegen Verstoßes gegen § 8a(3) des Werbegesetzes Nr. 40/1995 Slg. verhängt. Die Klägerin hatte eine zweiseitige Werbebroschüre produziert, die in einer Auflage von 213.689 Exemplaren verteilt worden war. Auf dem Flyer war eine halb nackte Frau abgebildet, die in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit stand, für die geworben wurde. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts einen klaren Verstoß gegen die guten Sitten und eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts sowie eine Herabsetzung der menschlichen Würde dar.

Die Klägerin legte beim Ministerium für Industrie und Handel Berufung gegen die Entscheidung der Regionalbehörde ein. Das Ministerium bestätigte jedoch die Entscheidung des Regionalbüros.

Das Unternehmen beschloss, die Entscheidung vor dem Regionalgericht Brünn anzufechten mit der Begründung, dass die Anforderungen an den Inhalt von Werbebotschaften in § 2 Absatz 3 des Werbegesetzes nicht vorschreiben, dass die Werbung mit der beworbenen Tätigkeit in Zusammenhang stehen müsse.

Das Regionalgericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Ministeriums. In seinem Urteil vom 4. Juni 2019 kam das Regionalgericht zu dem Schluss, dass die Abbildung einer Frau in der betreffenden Werbung gegen die Forderung nach Achtung der menschlichen Würde verstößt, da die Verwendung eines halb nackten Frauenkörpers in keinem Sachzusammenhang mit der Werbung stehe und nur dazu diene, Aufmerksamkeit zu erregen. Eine solche Abbildung reduziere die Frau auf ein bloßes Objekt und leiste der Vorstellung Vorschub, dass es akzeptabel sei, Menschen auf diese Art und Weise darzustellen und zu behandeln. Eine solche Werbung ist auch diskriminierend, da sie Frauen in einer Rolle darstellt, die sie aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Diese Darstellung trage dazu bei, stereotype Vorstellungen vom Bild der Frau zu fördern und reduziere die Frau auf ein bloßes Sexualobjekt. Die Darstellung der Frau in der betreffenden Werbebroschüre, so das Gericht, erfüllt den Tatbestand der sexistischen Werbung als eine der Äußerungen sexueller Diskriminierung, die in einer ungleichen Behandlung aufgrund des Geschlechts besteht. Das Regionalgericht wies auch darauf hin, dass nicht jede Abbildung eines nackten Körpers automatisch bedeute, dass die betreffende Werbung unzulässig sei. Für die Beispiele, die von der Klägerin vorgebracht wurden (z.B. Werbung für Kosmetikprodukte, Parfum, Massage, Wäsche usw.) gelte, dass durchaus ein Sachzusammenhang besteht zwischen der Art der Werbebotschaft und der Art der Tätigkeit, für die geworben wird. Die Tatsache, dass die Person, die in der Werbung abgebildet ist , freiwillig dafür Modell gestanden habe, ändere nichts an dem Sachverhalt., da das Recht auf Schutz der Würde des Menschen unveräußerliich sei.

Die Klägerin legte vor dem Obersten Verwaltungsgericht Berufung gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ein. Das Verwaltungsgericht wies die Berufung gemäß Artikel 110(1) Absatz 2 der Zivilprozessordnung als unbegründet zurück.


Referenzen

  • Rozsudek Nejvyššího správního soudu č.j.  8 As 202/2019-43 ze dne 31.3.2021
  • http://kraken.slv.cz/8As202/2019
  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts,  8 As 202/2019-43, 31. März 2021

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.