Lettland

[LV] Lettische Regulierungsbehörde verhängt Geldbußen wegen der Verbreitung von Falschinformationen über das Coronavirus

IRIS 2021-5:1/10

Dr. Jörg Ukrow

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Der regulatorische Umgang mit Desinformation (nicht zuletzt in Zeiten der Corona-Pandemie) ist ein, die medienrechtliche Debatte in der EU und ihren Mitgliedstaaten, bestimmendes Thema –auch mit Blick auf den Europäischen Aktionsplan für Demokratie. Insoweit kommt der Behandlung von Desinformation durch Regulierungsbehörden in der EU nicht nur rechtsvergleichende Bedeutung zu. 
Vor diesem Hintergrund verdient die jüngste Ahndung von Corona-Desinformation durch die lettische Regulierungsbehörde auch jenseits der Grenzen dieses baltischen Staates Aufmerksamkeit. Der Nationale Rat für elektronische Medien (Nacionālā elektronisko plašsaziņas līdzekļu padome - NEPLP) hat am 02. März 2021 festgestellt, dass in dem Programm "Prvi Baltijas Kanāls Latvija" (Lettische Ausgabe des Ersten baltischen Kanals) der Prvi Baltijas Kanāls Ltd. (PBK) falsche und irreführende Informationen über das Coronavirus und seine Infektiosität verbreitet worden seien und hierdurch die öffentliche Gesundheit gefährdet worden sei bzw. dieses Programm eine ernste und schwerwiegende Gefahr darstellte, diese zu gefährden. Das Medienunternehmen verstieß aus Sicht der Medienaufsichtsbehörde gegen die Programmanforderungen des Artikel 26 Abs. 1 Nr. 9 des lettischen Gesetzes über elektronische Medien, wonach Programme und Sendungen der elektronischen Medien keine Inhalte enthalten dürfen, die die öffentliche Gesundheit gefährden oder ernste und schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit schaffen könnten. Das Gesetz über elektronische Medien legt auch fest, dass elektronische Medien sicherstellen müssen, dass die Fakten in ihren Sendungen fair, objektiv, mit der gebotenen Genauigkeit und Neutralität dargestellt werden. Kommentare und Meinungen müssen von Nachrichten getrennt werden und der Autor der Meinung oder des Kommentars muss genannt werden. Fakten sollten in informativen Dokumentationen und Nachrichtensendungen so dargestellt werden, dass das Publikum nicht absichtlich in die Irre geführt wird. 
Falsche Angaben im Programm können aus Sicht des NEPLP das Risiko einer Verbreitung der Infektion unter Familienmitgliedern erhöhen und insbesondere zur Infektion von älteren Menschen und Kindern beitragen. Die irreführenden Informationen könnten Menschen auch davon abhalten, an Sicherheitsmaßnahmen in Bildungseinrichtungen teilzunehmen, und könnten die Öffentlichkeit dazu verleiten, nationale Beschränkungen zu missachten. Dies wiederum könne zu einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus führen und diese verstärken. Die Regulierungsbehörde hat festgestellt, dass die PBK (a) es versäumt hat, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des Gesetzes zu ergreifen, einschließlich der Bewertung des Wahrheitsgehalts der in dem Programm enthaltenen Informationen, der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und der potenziellen Risiken, und (b) die Verbreitung falscher Informationen zugelassen hat.  
Die audiovisuellen Medien müssten daran denken, dass sie dafür verantwortlich sind, dass die Programme geprüfte Fakten verbreiten und dass der Gesamtzusammenhang des Programms für den durchschnittlichen Zuschauer, der keine spezifischen Kenntnisse über den Sektor hat, nicht irreführend ist. Die Medien hätten redaktionelle Freiheit, solange sie nicht gegen die Anforderungen des Gesetzes verstießen. Freiheit sei nicht willkürlich. Jedes Medienunternehmen trage die redaktionelle Verantwortung für die von ihm verbreiteten Programme und Informationen. Das Gebot, dass alle in den Sendungen enthaltenen Fakten auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen, sei eine rechtliche Verantwortung der elektronischen Medien, unabhängig davon, ob es sich um ein Programm handelt, das von den Medien selbst oder von einem unabhängigen Produzenten produziert wurde. 
Die von der PBK begangenen Verstöße werden von der NEPLP als schwerwiegend angesehen, da sie ein besonders geschütztes Interesse – das Interesse der öffentlichen Gesundheit – beeinträchtigten, und dies während eines Ausnahmezustands. Die im Rahmen des Programms verbreiteten Informationen könnten Auswirkungen auf die Entscheidungen der Menschen haben, die vom Staat auferlegten Beschränkungen einzuhalten, mit Folgen für das Funktionieren des Gesundheitssystems insgesamt. 
Der Rat hat daher gegen PBK für den in der Sendung "Zdorovje" vom 27. Dezember festgestellten Verstoß die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe - EUR 10 000 - verhängt. Für den am 30. Dezember in der Sendung "Zitj Zdorovo" begangenen Verstoß verhängte der Rat eine Geldbuße von EUR 6 000.

 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.