Deutschland

[DE] Keine Einwände durch die KEK gegen Zulassung des geplanten Streamingdienstes von Amazon

IRIS 2021-4:1/14

Mirjam Kaiser

Institut für Europäisches Medienrecht

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat keine Bedenken gegen die Zulassung eines von der Amazon Digital Germany GmbH geplanten linearen Fernsehprogramms unter dem Arbeitstitel „Prime Video Live“ in Deutschland. Dieses Ergebnis der 256. Sitzung der KEK begründete sie damit, dass der Zulassung des Programms keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstünden.
Die Amazon Digital Germany GmbH, welche der Amazon.com, Inc. angegliedert ist, beantragte bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) die Rundfunkzulassung für ein geplantes bundesweites Fernsehspartenprogramm unter dem Arbeitstitel Prime Video Live. Dieses soll unter anderem Live-Übertragungen der Top-Spiele der UEFA Champions League ab der Saison 2021/2022 ausstrahlen. 
Amazon ist ein weltweiter Online-Versandhandel, der neben fremden auch eigene Produkte vertreibt, sowie Video- und Musik-Streaming-Dienste anbietet.
Die Grundlage des Antrags auf Zulassung bei der BLM ergibt sich aus §§ 52, 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MStV (Medienstaatsvertrag). Demnach bedürfen private Veranstalter von Rundfunkprogrammen einer Zulassung, wobei besondere Voraussetzungen nach dem § 53 MStV für die Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk gelten. Die Amazon Digital Germany GmbH, welche die Zulassung des Programms beantragte, hat ihren Sitz in München, sodass gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 MStV die BLM die zuständige Landesmedienanstalt für die Durchführung des Zulassungsverfahrens ist. Im Weiteren bedarf es für die Zulassung eines bundesweiten Rundfunkprogramms ebenfalls der Überprüfung durch die KEK, welche gem. §§ 104 Abs. 2 Nr. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3, 107 MStV für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen zuständig ist. Die Prüfung durch die KEK ergab, dass die Sicherung der Meinungsvielfalt mit der Zulassung von Prime Video Live gewährleistet sei, da keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des linearen geplanten Fernsehprogramms bestünden. Nach Ansicht der KEK erlangt die Amazon Digital Germany GmbH, welche über die Amazon Europe Core S.à.r.l. und die Amazon.com Sales, Inc. vollständig im Anteilsbesitz der Amazon.com, Inc. steht, keine vorherrschende Meinungsmacht auf dem Markt der Fernsehzuschauer. 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.