Spanien

[ES] Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb sanktioniert Atresmedia und Mediaset

IRIS 2021-3:1/3

Maria J. Roman Gallardo

MRG Abogados

Die nationale Regulierungsbehörde Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb – CNMC) hat die Unternehmen Atresmedia und Mediaset wegen Verstößen gegen die Ley General de Comunicación Audiovisual (Allgemeines Gesetz zur audiovisuellen Kommunikation – LGCA) sanktioniert: Atresmedia wegen Schleichwerbung und Mediaset wegen nicht vorgesehener Änderungen in seinem planmäßigen Programm.

Was die Sanktion gegen Atresmedia betrifft, definiert die geltende Gesetzgebung Schleichwerbung in Artikel 2.32 der LGCA als „die nicht im Rahmen der Platzierung des Produkts erfolgende, direkte oder indirekte Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Fernsehsendungen, in denen die Präsentation absichtlich vom Dienstanbieter der audiovisuellen Kommunikation für einen Werbezweck vorgesehen ist und die Zuschauerinnen und Zuschauer hinsichtlich ihres Charakters irreführen kann“.

Die Fakten: Am 2. Januar 2020 waren in fünf Atresmedia-Sendungen mehrere Schleichwerbungen für die von El Corte Inglés vermarkteten Dreikönigskuchen enthalten. Die genannten Kuchen sind in Spanien beliebt, da sie Figuren beinhalten, die demjenigen Glück bringen sollen, der sie in seinem Stück findet. Die Schleichwerbung bestand in einer Erklärung, dass diese Kuchen anstelle der Figuren Jahresabonnements für den Dienst Atresplayer Premium (Atresmedia) enthalten können und dass die genannten Kuchen in den Geschäften von El Corte Inglés verkauft werden.

Die Entscheidung: Die CNMC war der Auffassung, dass (i) der Werbezweck eindeutig war und dass eine fortdauernde Zuwiderhandlung bestand, die einem zuvor erstellten Plan folgte, die Kuchen und das Unternehmen El Corte Inglés zu bewerben; (ii) dies als ein direkter Anreiz zum Kauf der genannten Kuchen bei El Corte Inglés gelten kann; (iii) es nicht als eine Eigenwerbung von Atresplayer Premium angesehen werden kann, da die Marke El Corte Inglés beworben wurde; (iv) der Begriff „TV-Werbung“ nicht auf dem Fernsehbildschirm angezeigt wurde; und (v) die Zuschauerinnen und Zuschauer irregeführt wurden, weil die Werbung als informativer Inhalt ausgegeben wurde.

Die Sanktion: Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, der Dauer der Schleichwerbung (199 Sekunden insgesamt) und der durchschnittlichen Reichweite dieser Sendungen erachtete die CNMC dies als einen schwerwiegenden Verstoß und verhängte eine Geldbuße von EUR 183.220 gegen Atresmedia.

Was die Sanktionierung von Mediaset betrifft, sieht die geltende Gesetzgebung gemäß Artikel 6.2 der LGCA vor, dass der Dienstanbieter seinen Programmplan mindestens drei Tage im Voraus ankündigen soll und dass dieser dem Publikum mittels eines elektronischen Programmführers mit kostenlosen Inhalten, der im Internet auf einer der Webseiten des Dienstanbieters zu finden ist, zur Verfügung gestellt werden muss. Änderungen sind nur erlaubt, wenn sie die Folge von Ereignissen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstanbieters liegen, oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, bei denen ein informatives Interesse besteht oder die live übertragen werden.

Die Fakten: Am 10. Mai 2020 veröffentlichte Mediaset seinen Programmplan für den 13. Mai 2020. Danach war für 22 Uhr am 13. Mai 2020 die Reality-Show Supervivientes: Última Hora vorgesehen.

Am 12. Mai 2020 änderte Mediaset in einem der Programme des Fernsehnetzes Cuatro das Programm für den 13. Mai 2020 und ersetzte die Sendung Supervivientes: Última Hora durch die Sendung Supervivientes: Especial Última Hora, die 50 Minuten länger als die ersetzte Sendung dauerte. Darüber hinaus wurde bei der Ankündigung nicht der Warnmechanismus für Änderungen in letzter Minute im Internet eingehalten.

Mediaset erklärte, dass die Änderung durch unvorhergesehene Ereignisse von informativem Interesse im Zusammenhang mit einem der Teilnehmer der Reality Show bedingt war, der des Betrugs angeklagt worden war. Mediaset entschied, ihn darüber zu informieren, um ihm zu ermöglichen, sich zu den Anschuldigungen zu äußern oder die Reality Show zu verlassen und nach Spanien zurückzukehren.

Die Entscheidung: Ungeachtet dessen war die CNMC der Auffassung, dass: (i) bei der Programmänderung nicht die Verpflichtung zur drei Tage vorher zu erfolgenden Vorankündigung eingehalten wurde; (ii) das, die Programmänderung auslösende, Ereignis nicht außerhalb des Einflussbereichs des Dienstanbieters lag und auch nicht als ein unvorhergesehenes Ereignis von informativem Interesse angesehen werden kann; (iii) die Verteidigung des Teilnehmers gegen den mutmaßlichen Betrug nicht zulasten des Rechts der Zuschauerinnen und Zuschauer auf eine transparente audiovisuelle Kommunikation gehen darf; (iv) die neue Sendung länger als ursprünglich vorgesehen war; (v) die Übertragung der Sondersendung mit der Erstausstrahlung der Atresmedia-Show Pasapalabra zusammenfiel, was den Eindruck erwecken könnte, dass die tatsächliche Absicht darin bestand, die Sondersendung anzusetzen, um dem Interesse an der Erstausstrahlung des Konkurrenzsenders entgegenzuwirken.

Die Sanktion: Aus diesen Gründen erachtete die CNMC dies als einen geringfügigen Verstoß und verhängte eine Geldbuße von EUR 49.000 gegen Mediaset.

Gegen beide Entscheidungen der CNMC kann vor der Audiencia Nacional (nationaler Gerichtshof Spaniens) Beschwerde eingelegt werden und es bleibt abzuwarten, ob Atresmedia und/oder Mediaset gegen die Entscheidungen Berufung einlegen.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.