Deutschland

[DE] Landgericht Berlin entscheidet über Auskunftsansprüche zu Verwertungserträgen einer Filmproduktion

IRIS 2021-1:1/13

Mirjam Kaiser

Institut für Europäisches Medienrecht

Das Landgericht (LG) Berlin entschied mit Urteil vom 27.10.2020 (Az. 15 O 296/18), dass einer Drehbuchautorin Auskunftsansprüche hinsichtlich der Verwertungserträge von Filmproduktionen zu gewähren seien, sodass diese im Weiteren die Möglichkeit habe, eine Anpassung der Vergütung für die Nutzung der Drehbücher zu verlangen. 
Die rechtliche Grundlage des Rechtsstreits zwischen der Drehbuchautorin einerseits und der Produktionsfirma und Rechteinhaberin zweier bekannter deutscher Filme sowie einem Film- und Medienkonzern andererseits bildete der Anspruch auf angemessene Nachvergütung aus § 32a des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die Autorin schrieb die Drehbücher der in Deutschland sehr erfolgreichen Filme „Keinohrhasen“ (2007) und „Zweiohrküken“ (2009) und räumte den Filmproduzenten entsprechende Nutzungsrechte ein. Aus der Einräumung der Nutzungsrechte folgte ein Vergütungsanspruch auf Grundlage einer vertraglichen Pauschalvereinbarung. Das deutsche Urheberrecht sieht in sog. „Bestsellerfällen“ allerdings eine ex-post-Korrektur eines vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruches vor (§ 32a UrhG). Diese greift immer dann, wenn den Werken ein unvorhergesehener Erfolg zukommt, sodass die ursprünglich vereinbarte Vergütung und die Erträge aus der Produktion in einem nicht äquivalenten Verhältnis zueinander stehen. Art. 20 der Richtlinie 2019/790 (DSM-Richtlinie) sieht einen ähnlichen Vertragsanpassungsmechanismus nunmehr auch auf EU-Ebene vor. 
Zur Ermittlung, ob der Autorin ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung aus der vertraglichen Vereinbarung zustünde, nahm sie die beiden Beklagten, den Filmproduzenten und den Film- und Medienkonzern, innerhalb einer Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge in Anspruch.
Diesem Auskunftsbegehren hat das LG Berlin stattgegeben. Es käme, so das Gericht, für den zunächst untersuchten Auskunftsanspruch nicht darauf an, ob die Klägerin als Allein- oder Mitautorin gehandelt habe. Den Anspruch auf Auskunft über die Erträge stütze das LG Berlin auf den überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme. Dies sei ein möglicher Anhaltspunkt, welcher zur Anpassung der vertraglichen Vergütung nach dem deutschen Recht führen könne. Die Beklagten  hatten geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Anpassung der Vergütung nicht gegeben seien, sodass auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Erträge obsolet würde. Zum einen sei das gesetzlich geforderte auffällige Missverhältnis zwischen ursprünglicher Vergütung und den Verwertungserträgen nicht gegeben, denn die Autorin sei genügend vergütet worden. Hinsichtlich des auffälligen Missverhältnisses betonte das LG Berlin erneut den besonderen Erfolg der Filme. Zum anderen beriefen sich die Beklagten darauf, dass die begehrten Auskunftsansprüche bereits verjährt seien. Diesbezüglich stützt sich das LG Berlin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dem höchsten deutschen ordentlichen Gericht. Der BGH ginge davon aus, dass die gewonnenen Erträge auch nach Ablauf der Verjährungsfristen für die nachträgliche Anpassung der Vergütung offengelegt werden müssen. Daraus ergebe sich, dass die Berufung auf die Verjährungsfristen für Auskunftsansprüche, welche dem Zahlungsanspruch vorgeschaltet seien, einen entsprechenden Anspruch nicht verhindern könne.
Das Landgericht entschied vorerst nur hinsichtlich der Auskunftsansprüche. Eine Entscheidung, ob auch weiterführende Zahlungsansprüche begründet seien, fiel noch nicht. Gegen das Urteil können, einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, Rechtsmittel eingelegt werden. 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.