Deutschland
[DE] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
IRIS 2021-1:1/10
Dr. Jörg Ukrow
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 4. 11. 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht veröffentlicht. Der Entwurf einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-E) dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union. Er soll dabei den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle verbessern und eine wirksamere Durchsetzung des Verbraucherrechts ermöglichen.
Dazu dienen Regelungen zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei Rankings und Verbraucherbewertungen. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen nach dem Gesetzentwurf darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG-E). Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen (§ 5b Abs. 2 Satz 1 UWG-E). Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG-E). Ergänzt werden diese neuen Transparenzpflichten durch spezielle Unlauterkeitstatbestände zum Schutz vor verdeckter Werbung in Suchergebnissen und zum Schutz vor gefälschten Verbraucherbewertungen durch eine Erweiterung des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ferner nach § 9 Abs. 2 UWG-E einen Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften des UWG erhalten. Bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren Mitgliedstaaten der EU gegen Regelungen, die die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern umsetzen, erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen ein umsatzabhängiges Bußgeld in Höhe von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens zu verhängen. Hierzu sollen im UWG eine Verbotsnorm (§ 5c UWG-E) und ein Bußgeldtatbestand (§19 UWG-E) eingeführt werden.
Unabhängig von diesen europäischen Entwicklungen haben eine Reihe jüngerer, divergierender Gerichtsentscheidungen in Deutschland gezeigt, dass gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die Frage besteht, unter welchen Voraussetzungen Inhalte im Internet einem kennzeichnungspflichtigen kommerziellen Zweck dienen. Bedeutung hat dies vor allem im Hinblick auf neuere Formen der kommerziellen Kommunikation und des Marketings im Internet, wie dem Influencer-Marketing. Vor diesem Hintergrund zielt der Gesetzentwurf auf zusätzliche Rechtssicherheit zum Anwendungsbereich des UWG, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung von privater Meinungsäußerung und kommerzieller Kommunikation im Internet. Der Gesetzentwurf stellt dabei klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Unter anderem sieht der Entwurf vor, dass bei einer geschäftlichen Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält (§ 5a Abs. 4 Satz 2 UWG). Damit wird klargestellt, dass Empfehlungen von Influencern ausschließlich für Dritte ohne Gegenleistung keine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation darstellen.
Die interessierten Kreise hatten Gelegenheit, bis zum 2. Dezember 2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.
Referenzen
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
- https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Staerkung_Verbraucherschutz_Wettbewerbs-_und_Gewerberecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.