Deutschland

[DE] Entwurf zur Urheberrechtsreform in Deutschland

IRIS 2021-1:1/8

Christina Etteldorf

Institut für Europäisches Medienrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 13.10.2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes veröffentlicht. Der Entwurf zielt dabei vor allem auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie) und der Richtlinie (EU) 2019/789 (Online-SatCab-Richtlinie) ab. 
Insbesondere enthält der Entwurf einen Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E), das Art 17 DSM-Richtlinie umsetzen soll und daher die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu anordnet, wovon sie sich nur durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten befreien können. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren. Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf allerdings die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches und es werden Bagatellnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken in einem geringfügigen Umfang gegen angemessene Vergütung durch die Plattform erlaubt. Die Upload-Plattformen müssen es ihren Nutzern ermöglichen, Uploads als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer sofortigen Sperrung oder Entfernung zu schützen. Die Kreativen erhalten einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. 
Im Hinblick auf eine weitere Regelung, die bei Verabschiedung der DSM-Richtlinie heftig diskutiert wurde, enthält der Entwurf auch Umsetzungsvorschläge für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. In Deutschland existierte eine solche Regelung bereits, die allerdings vom EuGH (Rs. C-299/17) aus formalen Gründen – Deutschland war seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen – für nicht anwendbar erklärt worden war. Der Entwurf sieht hier nun erneut durch Änderungen im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) entsprechende Beteiligungsansprüche der Verleger vor, wobei die Regeln stark an den Wortlaut von Art. 15 DSM-Richtlinie angelehnt sind. 
Weitere Änderungsvorschläge im Referentenentwurf betreffen gesetzliche Erlaubnisse für das Text und Data Mining und den grenzüberschreitenden Unterricht, die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Anpassungen im Urhebervertragsrecht, die Verlegerbeteiligung, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken sowie Verbesserungen beim grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten (Umsetzung der Online-SatCab-RL). 
Neben den Vorgaben, die aus einer Umsetzung des EU-Sekundärrechts resultieren, gibt es aber auch weitere Bereiche, die der Entwurf einer Regelung zuführen will: Die Pelham-Entscheidung des EuGH (Metall auf Metall) erfordert eine Anpassung im nationalen Recht (die deutsche Vorschrift des § 24 UrhG a. F. zur „freien Benutzung“ wird aufgehoben) und auch das Urheberwissenschaftsgesetz soll entfristet werden. 
Der Entwurf ist noch nicht mit den anderen Ressorts in der Bundesregierung abgestimmt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.