Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments zum Grünbuch der Kommission über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten

IRIS 1997-10:1/6

Frédéric Pinard

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle

Auf der Grundlage des Grünbuchs der Kommission hat das Europäische Parlament in seiner Oktober-Sitzung eine Entschließung über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde verabschiedet. Dem Beispiel des Ministerkomitees des Europarates folgend, betont auch das Europäische Parlament, daß es an dem Recht, Informationen ungeachtet des Informationsträgers frei zu empfangen oder weiterzugeben, festhält, vertritt jedoch die Auffassung, daß die Anwendung dieses Rechts aber deswegen eine Verletzung der Menschenwürde oder des Privatlebens nicht zulassen oder die Entwicklung der Jugendlichen nicht schädigen darf. Das Parlament stellt fest, daß die nationalen Lösungen keine zufriedenstellende Antwort auf die durch die Globalisierung und den grenzüberschreitenden Charakter der verschiedenen Kommunikationsarten entstandenen rechtlichen Probleme bieten, und fordert dazu auf, die Maßnahmen betreffend den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zu harmonisieren, und zwar mit Hilfe einer Kombination aus gesetzlichen Mindestverpflichtungen für die Anbieter von Inhalten und Selbstregelungsmaßnahmen. Soweit es sich um die Anbieter von Inhalten handelt, kann eine stufenweise Haftung je nach technischem Grad der Kontrolle und der Kenntnis des Anbieters über die von ihm verbreitete Information (z. B. unbeschränkte Haftung für die Inhalte, die er selbst erstellt) in Betracht gezogen werden. Auch Verhaltensvorschriften mit einer breiten Definition des schädigenden Inhalts müssen eingeführt werden, und es wird empfohlen, Filtervorrichtungen im großen Maßstab zu testen. Alle interessierten Parteien (Kulturverbände, Verbraucherverbände...) werden aufgefordert, sich an der Ausarbeitung der Maßnahmen und an der Definition des Haftungsumfangs aller betreffenden Akteure (Verbraucher, Anbieter...) zu beteiligen. Die Maßnahmen sollten dem spezifischen Charakter der angebotenen Dienstleistung Rechnung tragen und als Referenznorm den im Hörfunksektor erreichten Umfang des Schutzes verwenden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.