Slowenien

[SI] Slowenischer Gesetzentwurf führt Abgaben für die Finanzierung europäischer Werke ein

IRIS 2020-9:1/12

Deirdre Kevin

COMMSOL

Das slowenische Kulturministerium hat im Juli zwei Gesetzentwürfe für den Medienbereich vorgelegt: ein Gesetzespaket für die Aktualisierung des fast zwanzig Jahre alten Mediengesetzes (siehe IRIS 2020-8/21) und Änderungsvorschläge für das Gesetz über die audiovisuellen Mediendienste (am 6. Juli) . Eine erste Phase der Konsultation zu den geplanten Änderungen endete im August, und das Ministerium hat im Anschluss an die öffentliche Diskussion einige Artikel des Gesetzes umformuliert und die Frist für die Diskussion bis zum 2. Oktober verlängert. Die Änderungen waren notwendig, um die Neufassung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in slowenisches Recht umzusetzen. Der Gesetzentwurf spiegelt zu einem großen Teil die Bestimmungen der geänderten EU-Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste wider. Während der ersten Phase der Erörterung hatten die Befragten auf eine Reihe von Problemen hingewiesen.

Wichtigste Änderung des Gesetzentwurfs ist die Einführung von Verpflichtungen für die Anbieter audiovisueller Mediendienste, sich an der Finanzierung europäischer audiovisueller Werke zu beteiligen. Der neue Artikel 16a (1) legt fest, dass Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten mindestens 10% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, die sie in Slowenien erzielt haben, in die Entwicklung, Produktion oder Förderung europäischer audiovisueller Werke investieren müssen. Die Auflage gilt auch für Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben (Artikel 16a (2)). Welche der nicht-slowenischen Anbieter von Mediendiensten unter diese Verpflichtung fallen, wird anhand folgender Kriterien festgelegt: Anbieter, die Werbung ausstrahlen, die sich an Zuschauer in der Republik Slowenien richtet; die Sprache der Sendungen und der Werbung sowie anderer Formen der Verkaufsförderung, einschließlich Untertitelung und Synchronisation und die Zahl der Abonnenten eines Dienstes in der Republik Slowenien.

Die Begriffe  "Entwicklung, Produktion oder Förderung" werden wie folgt definiert: Direktinvestitionen in die Entwicklung von Drehbüchern und die Aufzeichnung europäischer audiovisueller Werke, aber auch der Erwerb von Lizenzrechten für europäische audiovisuelle Werke. 

Während der Befragung äußerten viele Vertreter der Branche die Befürchtung, dass diese neue Abgabe eine unverhältnismäßig hohe Belastung für viele Anbieter audiovisueller Mediendienste darstellen könnte. Sie wiesen auch darauf hin, dass nicht ganz klar sei, welche Anbieter unter die Auflage fallen. Außerdem sei nicht geklärt, wie diese Abgaben erhoben werden sollten.

Der neue Gesetzesvorschlag, der im August veröffentlicht wurde, enthält einige Ausnahmen von der Auflage. So ist zum Beispiel der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Slowenien (RTV Slowenien) von der Abgabe befreit (wahrscheinlich, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Slowenien bereits mit einer Reihe von Abgaben belegt wurde).

So muss RTV SLowenien nach dem Gesetz über das slowenische Filmzentrum mindestens 2% der Lizenzgebühren für die Unterstützung unabhängiger slowenischer Filmemacher zahlen. Außerdem ist RTV Slowenien verpflichtet, 5% der Lizenzgebühren für die Finanzierung von "Public-interest"-Medien und weitere 3% für die Finanzierung der slowenischen Presseagentur zu zahlen (siehe IRIS 2020-8/21)).

Ebenfalls von der Abgabe befreit sind Dienste von "besonderer Bedeutung" oder Dienste, deren Programme sich an lokale Zuschauer richten und nicht Teil eines Rundfunknetzes sind, das mehr als 50% der Bevölkerung erreicht. Dies gilt auch für Sender, deren Programm ausschließlich aus Werbung, Teleshopping oder Self-Promotion besteht. Artikel 16a(5) enthält eine generelle Ausnahmeregelung für audiovisuelle Mediendienste mit geringen Zuschauerzahlen im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Kommission.

Artikel 16a (6) erläutert, wie die Abgabe berechnet wird.. Grundlage für die Berechnung sind Werbeeinnahmen und Einnahmen aus Abonnementgebühren in Slowenien (ohne Mehrwertsteuer). Die Ertragssteuern, die in der Republik Slowenien gezahlt werden, werden ebenfalls von den 10% der Gesamteinnahmen abgezogen.

Als Reaktion auf die Bedenken der Beteiligten im Hinblick auf die Umsetzung der Abgaberegelung wurde ein zusätzlicher Artikel in den neuen Gesetzentwurf aufgenommen (Artikel 16b), in dem das Verfahren für die Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 16a präzisiert wird. Damit kommt der Regulierungsbehörde, der Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (AKOS), eine wichtige Aufgabe zu. Sie wird für die Umsetzung der Auflage zuständig sein. Als erstes wird die AKOS jedes Jahr bis spätestens September festlegen, welche Dienste unter die Auflage fallen, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Ausnahmeregelungen und Kriterien.

Das Gesetz verpflichtet auch alle Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, jedes Jahr Berichte an die Medienaufsichtsbehörde zu überrmitteln. Diese Berichte müssen Angaben über die Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren enthalten, aber auch über die Einhaltung der Verpflichtungen zu Investitionen im vergangenen Jahr.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2020-8:1/21 [SI] Regierung schlägt Änderungen für eine Reihe von Mediengesetzen vor

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.