Deutschland

[DE] Urteil zum Auskunftsanspruch der Erbin des Altbundeskanzlers Kohl über den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern

IRIS 2020-9:1/22

Mirjam Kaiser

Institut für Europäisches Medienrecht

Mit Urteil vom 3. September 2020 hat der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), des obersten deutschen Zivilgerichts, entschieden, dass der Erbin des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl ein Auskunftsanspruch über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichungen gegen den Beklagten, einen bekannten Journalisten, zusteht, um einen späteren Herausgabeanspruch geltend machen zu können.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage nach einem Anspruch auf Auskunft über die Existenz und den Verbleib insbesondere schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder von Gesprächen, die der Beklagte mit Dr. Kohl  geführt hatte. Die dabei behandelten Fragen betrafen inhaltlich dessen ganzes Leben, schwerpunktmäßig jedoch die Amtstätigkeit als Bundeskanzler. Nach einer Zerrüttung der Zusammenarbeit folgte nach einem Rechtsstreit die Herausgabe der Original-Kassetten, welche sodann in den Besitz Kohls übergingen. Der, im vorliegenden Urteil gegenständliche, Streit entfachte sich anlässlich der Veröffentlichung eines nicht autorisierten Bandes der Memoiren des Verstorbenen mit dem Titel „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ durch den Beklagten. Nach Angaben des Beklagten existierten noch Kopien der Tonträger, welche sich jedoch nicht in dessen Besitz befänden und daher nicht zurückgegeben werden können.

Um weiteren Veröffentlichungen entgegenzuwirken, verlangte nun die Erbin Auskunft über die Existenz und den Verbleib der kopierten Tonbandaufzeichungen und weiterer Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besäße, sodass im Weiteren ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann.

Der BGH entschied nunmehr, wobei er das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 29.5.2018 (Az. 15 U 66/17) aufhob und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 27.4.2017 (Az. 14 O 286/14) wiederherstellte, dass ein Auskunftsanspruch besteht, ein weitergehender Anspruch bezüglich weiterer Unterlagen hingegen verjährt sei. Nach Ansicht des BGH sei zwischen dem Beklagten und dem Erblasser ein wirksamer Vertrag nach dem Auftragsrecht zustande gekommen, so dass ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach deutschem Zivilrecht besteht. Innerhalb des deutschen Auftragsrechts finden sich Auskunftsansprüche über den Stand des Geschäfts, sowie Pflichten, über die Ausführung Rechenschaft abzulegen. Mit der Erklärung, der Beklagte sei nicht mehr im Besitz der Kopien, ergebe sich grundsätzlich die Erfüllung dieses Auskunftsanspruches. Im weiteren Laufe des Geschehens stellte der Beklagte allerdings darauf ab, die Kopien seien „in deutschen Landen und auch im Ausland“ verstreut, sodass „man nicht so schnell drankommen“ würde. Dadurch erwies sich, so der BGH, dass dessen vorherige Angabe hinsichtlich der Tonbandaufzeichungen schuldhaft falsch war. Um diesem Vorwurf zu entgehen, stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, er habe eine besondere Stellung als Journalist und Historiker inne, wodurch sich ein gewisser Grad an Eigenständigkeit der Tätigkeit ergebe, welche ihn berechtigen solle, die gegenständlichen Unterlagen zu nutzen. Dem entgegnete der BGH, dass zumindest durch die vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit die Zustimmung Kohls für weitere Verwertungen entfalle. Folglich stünde nun der Erbin ein Anspruch auf Schadensersatz zu, welcher diese so stelle, wie sie bei richtiger Auskunft gegenüber Kohl selbst, stünde. Der Schaden, so der BGH, sei darin zu sehen, dass aufgrund der falschen Auskunft, ein Anspruch, nämlich der auf Herausgabe, nicht geltend gemacht werden konnte. Die Auskunft über die weiteren begehrten Unterlagen seien nach Ansicht des BGH hingegen bereits verjährt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.