Europarat: Drei neue Empfehlungen im Bereich Medien

IRIS 1997-10:1/4

Frédéric Pinard

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle

In seiner Sitzung vom 30. Oktober 1997 hat das Ministerkomitee des Europarates drei Empfehlungen zu den Medien verabschiedet.

Die erste dieser Empfehlungen will die Darstellung sinnloser Gewalt bekämpfen, d. h. „die Verbreitung von Botschaften, Worten und Bildern, deren Inhalt oder aufdringliche Darstellung eine herausragende Rolle spielt, die im Kontext nicht gerechtfertigt ist“. Der Geltungsbereich dieser Empfehlung ist sehr groß, da sie alle elektronischen Medien betrifft, d. h. die Hörfunk- und Fernsehprogrammdienste, video on demand, das Internet, das interaktive Fernsehen und Produkte wie Videospiele oder CD-ROM. Wenn das Ministerkomitee daran erinnert, daß es an den Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Medien festhält und darin das Recht einschließt, Informationen brutaler Natur mitzuteilen und zu empfangen, so sind darin jedoch auch Pflichten und Verantwortlichkeiten enthalten. Die Empfehlung stellt auf die sinnlose Gewalt ab. Diese muß Gegenstand einer kollektiven Bewußtseinsbildung sein, an der sowohl die nichtstaatlichen Akteure als auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Leitlinien sind vorgegeben.

Der Text betont, daß die Regelung dieser Frage zunächst Aufgabe der Berufsfachleute der elektronischen Medien ist. An erster Stelle sind die für den Inhalt Verantwortlichen angesprochen. Sie sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen einen sektorbezogenen Verhaltenskodex und interne Richtlinien aufzustellen, die geeigneten Beratungs- und Aufsichtsinstanzen einzurichten oder die Verantwortung für Selbstregelungsbestimmungen in Verträgen mit anderen Sektoren zu übernehmen. Eltern und Lehrer werden ebenfalls an ihre Aufgabe, über Gewalt zu informieren und ihr gegenüber wachsam zu sein, sowie an ihren Erziehungsauftrag erinnert. Und schließlich haben die Mitgliedstaaten eine zwar ergänzende, aber echte Verantwortung, die im Zusammenhang mit folgenden Aspekten stehen kann: unabhängige Selbstregelungsbehörden einrichten, Verpflichtungen, die mit Strafe belegt werden können, in die Lastenhefte aufnehmen, eine Kennzeichnung einführen (mit der die Verantwortung zwischen Fachleuten und Öffentlichkeit aufgeteilt werden kann) und sicherstellen, daß Beschwerden Folgen haben können.

Die zweite Empfehlung bezieht sich auf die „Haßreden“, deren Auswirkung sowohl größer als auch schädlicher ist, wenn diese über die Medien verbreitet werden. Der Text betont die Notwendigkeit, wirksame rechtliche Rahmenbestimmungen zu schaffen, zu denen insbesondere eine Stärkung der zivilrechtlichen Reaktionen gehört, etwa die Bewilligung von Schadensersatz und die Gewährleistung, daß ein Recht auf Gegendarstellung ausgeübt oder ein Widerruf erreicht werden kann. Das Ministerkomitee erinnert jedoch auch hier daran, daß es an dem Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit festhält, und wünscht, daß jede Einmischung der staatlichen Behörden streng auf der Grundlage objektiver Kriterien beschränkt und Gegenstand einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung sein sollte.

Die dritte Empfehlung schließlich legt das Schwergewicht auf die Förderung einer Kultur der Toleranz in den Medien. Diese Förderung muß sowohl im Rahmen der Ausbildung der Berufsfachleute als auch des Inhalts und der Programmverbreitung erfolgen.


Referenzen

  • Empfehlung Nr. (97) 20 der Ministerkommittee zu den Mitgliedstaaten über “hate speech” vom 30. Oktober 1997

  • Empfehlung Nr. R (97) 21 der Ministerkommittee zu den Mitgliedstaaten über Medien und eine Kultur der Toleranz, 30. Oktober 1997

  • Empfehlung Nr. R (97)19 der Ministerkommittee zu den Mitgliedstaaten über Gewaltdarstellung in den Medien, 30. Oktober 1997

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.