Armenien
[AM] Einschränkung der Informationsfreiheit im Zusammenhang mit COVID-19
IRIS 2020-6:1/5
Andrei Richter
Comenius Universität (Bratislava)
Am 16. März 2020 hat die armenische Regierung nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie den Ausnahmezustand ausgerufen. Das Dekret über die "Ausrufung des Notstands in der Republik Armenien" enthält in erster Linie neue Vorschriften im Hinblick auf die Berichterstattung über die Infektion mit COVID-19. So dürfen Informationen, die Panik verursachen können, nur verbreitet werden, wenn sie sich auf amtliche Quellen berufen, vor allem auf das Büro des "Kommandanten" unter der Führung des stellvertretenden Ministerpräsidenten. Dieses Büro wurde am selben Tag eingerichtet.
Sanktionen für Medien, die gegen derartige Einschränkungen verstoßen, sind bereits im Kodex über Ordnungswidrigkeiten von 1985 enthalten. Artikel 182-3 Absatz 8 (Verstoß gegen die Vorschriften über den Ausnahmezustand) sieht für diesen Fall eine Geldstrafe in Höhe des 500- bis 800fachen des gesetzlichen Mindestlohns vor. Die Regierung rechtfertigt die Einschränkungen der Informationsfreiheit mit dem Argument, man wolle Panikmache während des Notstands verhindern. Sie erklärte, die Maßnahmen würden dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und die Epidemie einzudämmen.
Nach heftiger Kritik durch nationale und internationale Organisationen beschloss die Regierung, zumindest einen Teil der Restriktionen zurückzunehmen. Die Verordnung vom 16. März wurde mit Dekret Nr. 345-N geändert. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Medien sich in der Berichterstattung über die COVID-19-Pandemie nun auch auf andere Quellen - alternative und ausländische Quellen - berufen .
Aber auch nach der Änderung der Bestimmungen dürfen Veröffentlichungen, Nachrichten, Interviews und Berichte über die Corona-Pandemie in Armenien, auch Posts im Internet und in sozialen Netzwerken, nur dann verbreitet werden, wenn sie vom Büro des Kommandanten stammen, die offiziellen Informationen vollständig widerspiegeln und sich klar auf die amtlichen Quellen beziehen.
Armenische Medien dürfen zwar Berichte veröffentlichen, die sich auf andere Quellen stützen, sind jedoch verpflichtet, gegebenenfalls eine Richtigstellung durch das Büro des Kommandanten abzudrucken oder zu senden. Diese Richtigstellung muss innerhalb von zwei Stunden nach Veröffentlichung des betreffenden Berichts und auf derselben Plattform wie die beanstandeten Berichte verbreitet werden (Absatz 23, 24 und 24.1 des Dekrets).
Inzwischen dürfen Medien auch Informationen oder Material über das Coronavirus abdrucken oder senden, das aus ausländischen Medien stammt, vorausgesetzt sie geben die Quelle in der Überschrift ihrer Beiträge an.
Am 23. März 2020 wurden auch die Bestimmungen in Artikel 182.3 Absatz 8 des Kodex über Ordnungswidrigkeiten geändert. Die Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen während des Ausnahmezustands wurden auf das 100-bis 300fache des Mindestlohns reduziert.
Außerdem wurde ein neuer Artikel 8.1 in den Kodex eingeführt. Dieser Artikel schreibt vor, dass die "illegalen" Informationen innerhalb eines einzigen Tags gelöscht werden müssen. Andernfalls droht eine Geldstrafe in Höhe des 500- bis 1000-fachen Betrags des Mindestlohns.
Am 13. April wurde der Ausnahmezustand um weitere 28 Tage verlängert. Die Einschränkungen für die Corona-Berichterstattung wurden zwar vollständig zurückgenommen. Aber die Regierung wird sich auch in Zukunft vorbehalten, alle Veröffentlichungen zu überwachen, und falls Risiken auftreten, die ursprünglichen Einschränkungen wieder in Kraft zu setzen.
Referenzen
- Վարչական Իրավախախտումների Վերաբերյալ Հայաստանի Հանրապետության Օրենսգիրք
- https://www.arlis.am/DocumentView.aspx?docid=73129
- Kodex über Ordnungswidrigkeiten
- ՀՀ Կառավարության որոշում N 298 - Կոհայաստանի Հանրապետությունում Արտակարգ Դրություն Հայտարարելու Մասին
- https://www.e-gov.am/gov-decrees/item/33564/
- Beschluss der Regierung der Republik Armenien Nr. 298-N vom 16. März 2020 “über die Ausrufung des Notstands in der Republik Armenien"
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.