Irland

[IE] Behörde für Werbestandards erinnert Werbetreibende daran, keine unbelegten oder irreführenden Behauptungen über COVID-19 aufzustellen

IRIS 2020-5:1/14

Ingrid Cunningham

School of Law, National University of Ireland, Galway

Am 7. April 2020 hat die Advertising Standards Authority for Ireland (irische Behörde für Werbestandards – ASAI), das unabhängige Selbstregulierungsorgan, das die Einhaltung der Normen für Marketingmitteilungen in Irland fördern soll, Werbetreibende daran erinnert, dass „jegliche Behauptung über Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 angemessen belegt sein sollte“.

Anlass für den Hinweis der ASAI waren bei ihr eingegangene Beschwerden bezüglich einer Reihe von Werbungen für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 die irreführend seien. Die ASAI erklärte, dass es „absolut notwendig“ sei, „alle Werbetreibenden an die Notwendigkeit zu erinnern, sich in der Werbung verantwortungsvoll zu verhalten und Behauptungen zu vermeiden, welche öffentliche Gesundheitshinweise untergraben oder die Ängste der Menschen ausnutzen“.

Als Mitglieder der ASAI sind Werbetreibendeverpflichtet, sich an den Code of Standards for Advertising and Marketing Communications in Ireland der ASAI (ASAI-Normenkodex für Werbe- und Marketingmitteilungen in Irland) zu halten – der für alle kommerziellen Marketingmitteilungen gilt. Sie verpflichten sich, keine Werbung zu veröffentlichen oder Werbemaßnahme durchzuführen, welche gegen die Regeln des Kodexes verstoßen. Der Kodex umfasst kommerzielle Marketingmitteilungen und verkaufsfördernde Aktionen in allen Medien in Irland, einschließlich Digitalmedien (Online-Banner, Websites und soziale Plattformen), Printmedien, Außenwerbung, Hörfunk, Fernsehen, Flugblätter/Broschüren und Direktmarketing.

Der ASAI-Normenkodex für Werbe- und Marketingmitteilungen 2016 sieht in Absatz 4.1 vor: „Eine Marketingmitteilung sollte nicht durch Ungenauigkeit, Mehrdeutigkeit, Übertreibung, Auslassung oder auf andere Weise irreführen oder missverständlich sein..“ Dementsprechend muss der Werbetreibende in der Lage sein, alle expliziten oder impliziten Behauptungen, welche die Werbung dem verständigen Verbraucher mitteilt, zu belegen.

Im Zusammenhang mit den Belegen wird im Absatz 4.9 des Kodexes ausdrücklich bekräftigt, wie wichtig es ist, den Verbraucher vor falscher oder irreführender Werbung zu schützen. In dem Absatz wird erklärt: „Eine Marketingmitteilung sollte keine direkten oder indirekten, expliziten oder impliziten Behauptungen enthalten, die ein Verbraucher wahrscheinlich als objektiv wahr ansehen würde, wenn die objektive Wahrheit der Behauptungen nicht belegt werden kann.“

Darüber hinaus enthält Absatz 11.1 Anforderungen an die Belegbarkeit, die gesundheitsbezogene Behauptungen betreffen. Darin wird festgelegt: „Behauptungen über Gesundheitsprodukte und Kosmetika und entsprechende Behandlungen müssen sich auf Belege stützen. Gegebenenfalls sollte dies die Ergebnisse solider und seriöser Untersuchungen am Menschen umfassen, die sorgfältig und auf der Grundlage eines geeigneten Studiendesigns durchgeführt wurden, um die allgemeine Akzeptanz der Ergebnisse zu gewährleisten.“

Orla Twomey, Geschäftsführerin der irischen Behörde für Werbestandards, erklärte in einer Stellungnahme zu der Erinnerungsnachricht: „In diesen noch nie dagewesenen Zeiten sollte keine Werbung unverantwortlich sein oder die Ängste der Verbraucher im Zusammenhang mit der aktuellen Krise ausnutzen. Werbetreibenden wird daher geraten, lieber zweimal darüber nachzudenken, bevor sie Behauptungen darüber aufstellen, wie COVID-19 vorgebeugt oder geheilt werden kann, sofern die Behauptungen nicht durch belastbare Nachweise belegt werden können.“

 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.