Österreich

[AT] COVID-19-Hilfsmaßnahmen

IRIS 2020-5:1/29

Gianna Iacino / Harald Karl

Rechtsexperte / PEPELNIK & KARL Rechtsanwälte Attorneys at law

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus haben auch auf den audiovisuellen Sektor große Auswirkungen, u.a. mussten Dreharbeiten abgebrochen und Kinos geschlossen werden. Dies führt zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten im audiovisuellen Bereich. In Österreich wurden durch mehrere Organisationen verschiedene Hilfsmaßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Krise so gering wie möglich zu halten. Dabei sind einige Maßnahmen speziell für den audiovisuellen Sektor eingeführt worden, wobei es auch Unterstützungsmaßnahmen für Kulturschaffende außerhalb des audiovisuellen Bereichs und Maßnahmen allgemeiner Natur gibt.

Die Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (VAM) hat einen Katastrophenfonds in Höhe von EUR 250 000 eingerichtet. Durch den Fond können nachweisliche Schäden ersetzt werden, die durch den Ausbruch des Coronavirus verursacht wurden, sowie vergebliche Aufwendungen von kulturellen Einrichtungen. Je Bezugsberechtigtem können bis zu EUR 10 000 gewährt werden.

Die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VdFs) hat einen eigenen Fonds für soziale Notfälle eingerichtet. Dieser soll Verdienstentgängen entgegen wirken, die aufgrund von abgesagten Filmproduktionen bzw. sonstigen stornierten Aufträgen entstehen. Antragsberechtigt sind Personen, die mindestens ein Jahr vor Antragstellung mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben und eine Mindestanzahl an Werken bei der VdFs angemeldet haben. Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal EUR 4 500. Der Zuschuss wird gewährt, wenn der Antragsteller in eine wirtschaftliche Notlage gerät, die das im normalen Geschäftsbetrieb zu erwartende finanzielle Risiko deutlich übersteigt und unmittelbar auf COVID-19 Notfallmaßnahmen zurückzuführen ist. Der Zuschuss kann auch von Bezugsberechtigten, die 2020 bereits einen Lebenskostenzuschuss erhalten haben, in Anspruch genommen werden. 

Der Dachverband der österreichischen Filmschaffenden trägt verschiedene Informationen im Zusammenhang mit der Coronakrise zusammen.

Gemeinsam mit der VdFs hat der Verband das Institut L&R Sozialforschung mit der Befragung über die finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen der Coronakrise auf Filmschaffende beauftragt. Die Daten sollen einen Überblick über die Betroffenheit Filmschaffender geben, um die Notwendigkeit weiterer Unterstützungsmaßnahmen beurteilen zu können.

Gemeinsam mit verschiedenen Künstler-Interessenvertretungen hat der Dachverband der österreichischen Filmschaffenden einen Fragenkatalog zu Corona-Maßnahmen erstellt, der vom Vizekanzler und der Staatssekretärin für Kunst und Kultur beantwortet wurde. Der Fragenkatalog beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf staatliche Förderungen für Kunst- und Kulturprojekte, die aufgrund von Corona-Maßnahmen abgesagt bzw. verändert oder verschoben werden mussten.

Desweiteren hat der Dachverband ein FAQ zum Thema Kurzarbeit erstellt. Die Regelungen zur Kurzarbeit als Hilfsmaßnahme während der Coronakrise wurden zwar nicht speziell für den audiovisuellen Sektor geschaffen, finden aber auch in diesem Bereich Anwendung.

Neben diesen speziell für den audiovisuellen Sektor ergriffenen Maßnahmen gibt es auch einige Unterstützungsmaßnahmen für Kulturschaffende außerhalb des audiovisuellen Bereichs.

Die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana (Autoren [auch Drehbuchautoren], Komponisten und Musikverleger) und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) haben angesichts der auf Grund des Coronavirus zu erwartenden Auswirkungen auf den Kulturbetrieb einen Kultur-Katastrophenfonds in der Höhe von einer Million Euro eingerichtet. Dieser umfasst Musik-UrheberInnen, die durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen und den dadurch bedingten Tantiemen- oder Honorarausfall in finanzielle Not geraten. Außerdem können Musikschaffende, deren wirtschaftliche Lage durch die Absage öffentlicher Veranstaltungen gefährdet ist, die Gewährung eines einmaligen Darlehens in der Höhe von maximal EUR 15 000 beantragen. Das Darlehen ist zinslos, die Laufzeit beträgt maximal zweiJahre, die monatliche Rückzahlung beginnt mit Oktober 2020 und darf in höchstens 15 Monatsraten erfolgen.

Der Verband der österreichischen Musikwirtschaft, die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.bH, hat ein eine Million Euro schweres Hilfsprogramm für heimische Musiklabels eingerichtet, allerdings werden die konkreten Förderbedingungen gerade noch ausgearbeitet. Für Mitglieder, Interpreten und Produzenten gibt es einmalige oder wiederkehrende Unterstützungsleistungen.

Bildende Kunstschaffende, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, können finanzielle Unterstützung aus dem Bildrecht-Überbrückungsfonds beantragen. Dabei handelt es sich um eine Förderung aus dem SKE-Fonds der Bildrecht Verwertungsgesellschaft, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Literar Mechana für Autorinnen/Autoren und Übersetzerinnen/Übersetzer hat einen Sonderfonds mit einer Million Euro aus SKE-Mitteln eingerichtet. Dieser soll Unterstützung bei ersatzlos ausgefallenen Veranstaltungen bieten, wobei die Hilfestellung in einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen bestehen kann.

Zu den Unterstützungsmaßnahmen allgemeiner Natur, die auch Kulturschaffende in Anspruch nehmen können, zählt der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Er wurde als Soforthilfe für alle Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Künstlerinnen und Künstler oder Neue Selbständige, deren Umsatz durch die Corona-Maßnahmen eingebrochen ist, in Höhe von zwei Milliarden eingerichtet. Anträge bei der WKÖ sind seit 27.3.2020 möglich. In der ersten Phase kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von EUR 1.000 für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten beantragt werden. In einer zweiten Phase, die nach Ostern startet, sollen für maximal drei Monate bis zu EUR 2 000 monatlich ausgezahlt werden, wobei ein in Phase 1 gezahlter Zuschuss angerechnet wird. Es werden also insgesamt maximal 6 000 € pro Person ausgezahlt. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Non-profit-Organisationen sind vom Härtefall-Fonds allerdings nicht umfasst, für diese wird eine eigene Regelung ausgearbeitet.

Als Ergänzung zu dem Härtefallfonds hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) hat einen COVID-19-Fonds eingerichtet, der mit EUR 5 Mio. dotiert ist. Dieser bietet Künstlern und Kulturvermittlern eineSoforthilfe in Höhe von EUR 500 bzw. EUR 1 000 , wenn sie den Härtefallfonds nicht in Anspruch nehmen können (insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben). Darüber hinaus müssen sie über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage sein, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben und für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds erhalten. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid darf im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr maximal EUR 51 552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) betragen. Beihilfewerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihr Einkommen auf Jahresbasis selbst zu schätzen. Die nähere Ausgestaltung einer weiteren finanziellen Unterstützung ist noch in Planung.

Außerdem gibt es noch diverse andere Unterstützungsmaßnahmen, die ebenfalls nicht spezifisch für den Kulturbereich gelten, wie etwa: die Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit, der Herabsetzung und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von steuerlichen Erleichterungen.

 

 

 

 

 

 


Referenzen








Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.