Malta

[MT] Rundfunk während der Coronavirus-Pandemie

IRIS 2020-5:1/31

Kevin Aquilina

Juristische Fakultät, Universität Malta

In einer Pressemitteilung vom 13. März 2020 hat die Broadcasting Authority (maltesische Rundfunkbehörde) Journalisten und Rundfunkveranstalter aufgefordert, bei der Art der Berichterstattung über Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vorsicht walten zu lassen. Die Rundfunkbehörde mahnt, die Anforderung, dass Journalist/inn/en und Rundfunkveranstalter sich ausschließlich an Fakten halten, sei in dieser heiklen Phase weiterhin von zentraler Bedeutung. Abgesehen davon, dass die journalistische Berufsethik verlange, dass alles, worüber Journalist/inn/en berichten, anhand offizieller Quellen überprüft werden muss, bedeute ethisches Verhalten, dass alle Berichte richtig sind und auf Tatsachen beruhen. Auf diese Weise würden Hörer/innen und Zuschauer/innen auf korrektem Weg über die Entwicklung der Lage informiert und ihnen die genauen Informationen geliefert, auf die sie Anspruch haben, sowohl in Malta als auch im Rest der Welt. Die Rundfunkbehörde appelliert auch an die Öffentlichkeit, auf offizielle Quellen und Erklärungen zu vertrauen, sodass keine unbegründete oder zusätzliche Beunruhigung hervorgerufen wird. Diesbezüglich sollte die Öffentlichkeit wachsam gegenüber Falschmeldungen sein, insbesondere in den Sozialen Medien, und die Quellen, aus denen sie ihre Informationen bezieht, sorgfältig auswählen. Nur so könnten in dieser außergewöhnlichen Situation Zusammenarbeit und Respekt garantiert werden.

In einem Rundschreiben vom 17. März 2020 an alle Rundfunksender verbreitete die Rundfunkbehörde angesichts der von den zuständigen medizinischen Stellen erlassenen Richtlinien und um die Ausbreitung von COVID-19 zu verringern, eine Mitteilung bezüglich Rundfunkübertragungen während der Zeit der Coronavirus-Pandemie.

Erstens empfiehlt die Rundfunkbehörde, dass in dieser besonderen Zeit Sendungen ohne Studiopublikum aufgezeichnet werden. In denjenigen Sendungen, in denen Gäste eingeladen werden, müssen Produzenten sicherstellen, dass Moderator(en) und (der) Teilnehmer der Sendung sich einen Meter voneinander entfernt platzieren. Obgleich die Rundfunkbehörde Verständnis dafür hat, dass dies aus der Sicht der Programmproduktion Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten verursachen kann, erachtet sie es als dringend notwendig, dass die Rundfunkmedien mit gutem Beispiel vorangehen und die Richtlinien der Gesundheitsbehörden einhalten.

Zweitens müssen Rundfunksender in Fällen, in denen Sendungen bereits vor der Verbreitung der Richtlinie der Gesundheitsbehörden ausgestrahlt wurden, die Zuschauer/innen und Hörer/innen während der Sendung darüber informieren, dass die Wiederholungssendung vor dem Erlass der Richtlinien der Gesundheitsbehörden aufgezeichnet wurde, damit das Publikum nicht irregeführt wird.

Drittens stellt die Rundfunkbehörde fest, dass während dieses Zeitraums von den Gesundheitsbehörden tägliche Pressekonferenzen abgehalten werden, um die Öffentlichkeit über alle Ereignisse im Zusammenhang mit COVID-19 auf den neuesten Stand zu bringen. Folglich regt die Behörde Rundfunkveranstalter dazu an, diese Pressekonferenzen nach Möglichkeit als Teil des Programmplans des Senders live auszustrahlen, um die Öffentlichkeit über die neuesten Nachrichten auf dem Laufenden zu halten.

Viertens fordert die Behörde Rundfunkveranstalter auch dazu auf, wiederholt und systematisch amtliche Bekanntmachungen zur Virusprävention sowie Informationen über die COVID-19-Telefonberatung in ihren Medien auf eine Weise auszustrahlen, dass sie für alle zugänglich sind.

Fünftens ruft die Behörde Rundfunkveranstalter dazu auf, in ihren täglichen Programmen spezielle Programmfenster für Kinder anzubieten, wie Spiele, Bastelsendungen und Buchlesungen. Auf diese Weise würden die Rundfunkmedien dazu beitragen, der Öffentlichkeit Dienstleistungen bereitzustellen, da die Gesundheitsbehörden empfehlen, dass Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.

Abschließend hält die Rundfunkbehörde fest, dass die Medien während dieses Zeitraums verpflichtet sind, zu informieren, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu verbreiten, um die Öffentlichkeit nicht übermäßig zu beunruhigen, und dadurch unerwünschte Angst und Panik zu erzeugen.

In einem anderen Rundschreiben vom 26. März 2020 erinnerte die Rundfunkbehörde die Rundfunksender an die Maßnahmen, die sie unter diesen außerordentlichen Umständen im Hinblick auf Wiederholungssendungen ergreifen müssen. Die Behörde ruft die Verantwortlichen aller Sender zur Zusammenarbeit auf, damit die Rundfunkmedien die Zuschauer/innen und Hörer/innen in dieser besonderen Zeit wirksam versorgen können.

Obwohl die Behörde sehr wohl Verständnis dafür hat, dass Rundfunkveranstalter wegen der Ausbreitung von COVID-19 auf Wiederholungssendungen aus vergangenen Programmangeboten zurückgreifen müssen, welche damals nicht im Einklang mit den kürzlich von den Gesundheitsbehörden erlassenen Richtlinien standen, sei es zwingend erforderlich, dass Hörer/innen und Zuschauer/innen darüber informiert werden, dass diese Sendungen vor dem Erlass dieser Richtlinien aufgezeichnet wurden. Da die Rundfunkveranstalter zu diesem Zweck keinen Lauftext verwenden, führt dies dazu, dass der Öffentlichkeit irreführende Informationen übermittelt werden, welche der öffentlichen Gesundheit schaden können.

Daher fordert die Behörde alle Fernsehveranstalter dazu auf, vor der Übertragung aufgezeichneter Sendungen einen Text sowie während der gesamten Wiederholungssendung einen Lauftext einzublenden, die darauf hinweisen, dass die betreffende Sendung vor den Coronavirus-Leitlinien der Gesundheitsbehörden aufgezeichnet wurde. Beim Hörfunk muss dieser Hinweis am Anfang der Radiosendung und während ihrer Übertragung in entsprechenden Intervallen verlesen werden. Es wird als zwingend erforderlich erachtet, dass diese Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass die Rundfunkmedien irreführende Informationen bezüglich der Einstellung und des Verhaltens vermitteln, die in dieser schwierigen und außergewöhnlichen Zeit von der Öffentlichkeit erwartet werden.

 


Referenzen

  • Xandir dwar il-COVID-19, L-Awtorità tax-Xandir
  • https://ba.org.mt/
  • COVID-19-Sendungen, maltesische Rundfunkbehörde

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.