Deutschland

[DE] Gesetzesantrag zur Einführung einer Identifizierungspflicht auf sozialen Netzwerken und Spieleplattformen

IRIS 2020-4:1/11

Christina Etteldorf

Institut für Europäisches Medienrecht

Die deutschen Bundesländer Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben am 7.2.2020 gemeinsam den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität“ im deutschen Bundesrat eingereicht. Damit verfolgen sie hauptsächlich das Ziel, den Ermittlungsaufwand für Straftaten zu verringern, die auf sozialen Netzwerken und Spieleplattformen begangen werden. Insbesondere sollen im Zuge dessen die Plattformanbieter verpflichtet werden, die Identität ihrer Nutzer bei der Registrierung zu verifizieren, um diese Daten in Ermittlungsfällen den Strafverfolgungs- und gegebenenfalls auch anderen Behörden zur Verfügung stellen zu können.  
Die Anträge der Länder basieren auf der Erwägung, dass die zunehmende Verbreitung von Hass und Hetze im Online-Bereich durch die Anonymität des Internets befördert wird. Durch die Verwendung von Pseudonymen könne jede Person uneingeschränkt Kommentare abgeben, ohne dabei eine Identifizierung (ohne größeren Ermittlungsaufwand) und damit verbundene Repressalien befürchten zu müssen. Daher schlagen die beiden Bundesländer eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vor, die sowohl soziale Netzwerke als auch Spieleplattformen dazu verpflichten soll, von ihren Nutzern bei der Registrierung Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu erheben. 
Hierzu etabliert der Entwurf nicht nur eine entsprechende Verpflichtung in einem neuen § 3a, sondern sieht auch die Einführung von bestimmten Verifikationsverfahren vor. Hier werden genannt: Vorlage eines amtlichen Ausweises, Erbringung eines elektronischen Identitätsnachweises, Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems sowie andere Verfahren, die vom Bundesamt für Justiz festgelegt werden können. In Bezug auf bereits registrierte Nutzer regelt der Entwurf, dass die beschriebene Identifizierung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nachgeholt werden muss. 
Während soziale Netzwerke dem NetzDG und den dort geregelten Verpflichtungen seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2018 ohnehin unterliegen, wäre die Aufnahme von Spieleplattformen in den Anwendungsbereich neu. Der Entwurf definiert diese dabei als mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer an Spielen teilnehmen. Solche Plattformen würden, sofern sie im Inland mehr als zwei Millionen Nutzer haben, nach dem Entwurf ebenfalls der Berichtspflicht über rechtswidrige Inhalte sowie den Pflichten im Umgang mit Beschwerden unterfallen, die das NetzDG bislang nur für soziale Netzwerke enthält. 
Die Anträge wurden am 14.2.2020 im Plenum präsentiert und an die Fachausschüsse des Bundesrats überwiesen. Diese werden nun beraten, wie mit dem Entwurf, der parallel zu dritten Anträgen zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes eingeführt wurde, weiter verfahren wird. 


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.