Litauen

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beizaras und Levickas gegen Litauen

IRIS 2020-3:1/21

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

In einem Fall, der Hassrede gegen Homosexuelle auf Facebook betrifft, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein wichtiges und fundiertes Urteil (61 Seiten) erlassen. Der EGMR stellte einen Verstoß der litauischen Behörden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Grund ist die Nichterfüllung ihrer positiven Verpflichtungen zum Schutz der betroffenen Personen vor Diskriminierung (Artikel 14) und vor der Verletzung ihrer Privatsphäre (Artikel 8). Der EGMR kam außerdem zu dem Schluss, dass Litauen nicht wirksam auf die Klagen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung reagiert hat und dass dies einer Verletzung von Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) gleichkommt. In diesem Fall hatten die litauischen Behörden sich geweigert, ein Ermittlungsverfahren zu den gemeldeten Nachrichten einzuleiten, die zu Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung aufstacheln. Der EGMR stützt seine Feststellungen auf die positive Verpflichtung von staatlichen Organen, die effektive Wahrnehmung von durch die EMRK garantierten Rechten und Freiheiten zu gewährleisten. Diese Verpflichtung ist dabei für Personen, die unbeliebte Auffassungen vertreten oder Minderheiten angehören, von besonderer Bedeutung, da sie für eine Viktimisierung besonders anfällig sind. Laut dem Urteil müssen Behörden Hassrede und homophobe Hassverbrechen durch die Anwendung des Strafrechts bekämpfen, was in derartigen Fällen als ein gerechtfertigter und notwendiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung betrachtet wird.

Im Jahr 2015 stellte Pijus Beizaras ein Foto auf seine Facbook-Seite, auf dem ein gleichgeschlechtlicher Kuss zwischen ihm und seinem Freund, Mangirdas Levickas, zu sehen war. Das Bild, durch das der Beginn ihrer Beziehung mitgeteilt werden sollte, wurde im Internet weit verbreitet und erhielt mehr als 2.400 Likes und mehr als 800 Kommentare. Die Mehrheit der Online-Kommentare stachelte zu Hass und Gewalt gegen LGBT-Personen im Allgemeinen auf, wobei zahlreiche Kommentare Beizaras und Levickas persönlich bedrohten. In einigen Kommentaren wurde erklärt, dass die sich küssenden Homosexuellen „kastriert oder verbrannt werden sollten“, während in anderen der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, dass ihre Schädel „zertrümmert und ihr Gehirn durchgeschüttelt“ und dass alle „Schwuchteln“ erschossen, verbrannt oder ausgerottet würden. Beizaras und Levickas ersuchten die Nacionalinė LGBT teisių organizacija (litauische Organisation für LGBT-Rechte), deren Mitglieder beide sind, in ihrem eigenen Namen der Generalstaatsanwaltschaft die Hasskommentare zu melden, da derartige Kommentare ihrer Ansicht nach strafbar sind und Ermittlungen erfordern. Sie forderten die LGBT-Organisation auf, in ihrem Namen tätig zu werden, da diese Organisation für LGBT-Rechte eintritt und weil sie Vergeltungsmaßnahmen seitens der Urheber der Online-Kommentare fürchteten, falls sie persönlich eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einlegten. Ein paar Tage später reichte die LGBT-Organisation eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein und beantragte die Einleitung eines Strafverfahrens in Bezug auf 31 auf Facebook gepostete Kommentare. Die Staatsanwaltschaft verweigerte jedoch die Einleitung von Ermittlungen wegen Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen Homosexuelle und die nationalen Gerichte bestätigten diese Entscheidung in allen Instanzen. Im Wesentlichen waren die litauischen Behörden der Auffassung, dass die Kommentare, obgleich vulgär und unethisch, keine Straftat darstellten und dass das Posten eines Bildes, das einen gleichgeschlechtlichen Kuss zeigt, selbst eine Art von provokantem und exzentrischem Verhalten sei, das überdies nicht zum sozialen Zusammenhalt beitrug, da die litauische Gesellschaft insgesamt traditionelle Familienwerte besonders schätzt.

Beizaras und Levickas klagten beim EGMR, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden waren, da diese der Grund für die Weigerung der innerstaatlichen Behörden war, Ermittlungen bezüglich der auf Facebook geposteten Hasskommentare aufzunehmen. Aufgabe des EGMR war es insbesondere, festzustellen, ob die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die strafrechtlichen Ermittlungen einzustellen, die anschließend von den nationalen Gerichten bestätigt wurde, durch eine diskriminierende Haltung und Stereotypen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung motiviert war.

Der EGMR ließ keinen Zweifel daran, dass die strittigen Kommentare das psychische Wohlbefinden und die Würde von Beizaras und Levickas beeinträchtigten, was in den Bereich ihres Privatlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. In Anbetracht einiger ausdrücklicher Bezugnahmen auf Beizaras’ und Levickas’ sexuelle Orientierung war es für den EGMR offensichtlich, dass die innerstaatlichen Gerichte missbilligten, dass das Paar seine sexuelle Orientierung zeigte, und dies einer der Gründe für die Weigerung war, Ermittlungen einzuleiten. Der EGMR bestätigte, dass Beizaras und Levickas in einem prima-facie-Fall gezeigt haben, dass ihre "homosexuelle Orientierung" beim Umgang der litauischen Behörden mit ihnen eine Rolle spielte.

Des Weiteren widersprach der EGMR der Feststellung der litauischen Behörden, dass die zur Debatte stehenden beleidigenden und Hasskommentare nicht die Schwelle zu Hassverbrechen überschreiten. Er erinnerte daran, dass Kommentare, die Hassrede und Aufstachelung zu Gewalt gleichkommen und somit dem ersten Anschein nach eindeutig rechtswidrig sind, grundsätzlich erfordern können, dass Staaten bestimmte positive Maßnahmen ergreifen. Darüber hinaus bedeute die Aufstachelung zu Hass nicht notwendigerweise einen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen Straftaten (siehe auch Vejdeland u. a. gegen Schweden, IRIS 2012-5/2). Wenn Kommentare wie jene in diesem Fall geäußerten nicht der Aufstachelung zu Hass und sogar zu Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung gleichkämen, ist es dem EGMR zufolge schwer vorstellbar, bei welchen Äußerungen dies der Fall wäre. Er stellte fest, dass die bei der Mehrheit der Mitglieder der Gesellschaft über einen bestimmten Zeitraum vorherrschenden Haltungen und Stereotypen nicht als berechtigte Gründe für die Diskriminierung von Personen allein auf der Grundlage ihrer sexuellen Orientierung oder für die Einschränkung des Rechts auf den Schutz des Privatlebens dienen können. Folglich stehe die von den litauischen Behörden vorgenommene Beurteilung, die die Grundlage für die Ablehnung von Ermittlungen bildete, nicht in Einklang mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats.

Der EGMR widersprach zudem dem Argument der litauischen Behörden, dass bei den Kommentaren ein „systematischer Charakter“ fehlt, da die meisten der negativen Kommentare von unterschiedlichen Personen verfasst wurden. Er war der Auffassung, dass sogar das Posten eines einzigen Hasskommentars, der auf einer Facebook-Seite zu Gewalt gegen Homosexuelle aufstachelt, ausreiche, um ernst genommen zu werden, während es sich bei dem Fall tatsächlich um mehr als bloß einzelne Hasskommentare handelte. Das Foto hatte sich im Internet ja weit verbreitet und mehr als 800 Kommentare erhalten. Der EGMR nahm auch auf einen Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) über Litauen Bezug, der darauf hindeutet, dass in dem Land in diesem Bereich ein Problem besteht und dass die meisten Hassäußerungen im Internet und sozialen Netzwerken erfolgen.

Schließlich legte der EGMR dar, dass strafrechtliche Sanktionen, einschließlich solcher gegen die für die schwerwiegendsten Ausdrucksformen von Hass, d. h. die Aufstachelung anderer zu Gewalt, verantwortlichen Personen, gerechtfertigt oder sogar notwendig sind und dass dies auch für Hassrede gilt, die sich gegen die sexuelle Orientierung und das Sexualleben von Personen richtet. Der Gerichtshof stellte fest, dass der vorliegende Fall unverhohlene Aufrufe zu einem Angriff auf die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführer betrifft, welche den Schutz durch das Strafrecht erfordern. Dennoch wurden aufgrund der diskriminierenden Haltung der litauischen Behörden die einschlägigen Bestimmungen im litauischen Strafrecht im konkreten Fall nicht angewendet und den Opfern der nötige Schutz nicht gewährt.

Aus all diesen Gründen hielt der EGMR die folgenden Punkte für erwiesen: Erstens waren die Hasskommentare, die auch unverhohlene Aufrufe gegen die Beschwerdeführer und die homosexuelle Gemeinschaft im Allgemeinen gerichtete Gewalt durch Einzelpersonen beinhalteten, durch eine fanatische Haltung gegenüber dieser Gemeinschaft motiviert. Zweitens war dieselbe diskriminierende Geisteshaltung der zentrale Grund für die Nichterfüllung der positiven Verpflichtung seitens der zuständigen Behörden, auf wirksame Weise zu ermitteln, ob diese die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführer betreffenden Kommentare eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt darstellen. Der EGMR kam zu dem Schluss, dass Beizaras und Levickas aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Opfer von Diskriminierung geworden sind. Folglich entschied er einstimmig, dass ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK vorliegt. Der EGMR stellte außerdem fest, dass Beizaras und Levickas eine wirksame innerstaatliche Beschwerde, wie sie durch Artikel 13 EMRK garantiert wird, im Hinblick auf ihre, die Verletzung ihres Privatlebens betreffende Klage, aufgrund der wegen ihrer sexuellen Orientierung erlittenen Diskriminierung verwehrt wurde. Litauen wird dazu verurteilt, als eine Art der gerechten Entschädigung insgesamt EUR 15.000 an Beizaras und Levickas zu zahlen.

 


Referenzen

  • ECtHR Second Section, Beizaras and Levickas v. Lithuania, Application no. 41288/15, 14 January 2020
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200344
  • EGMR, Zweite Sektion, Beizaras und Levickas gegen Litauen, Beschwerde Nr. 41288/15, 14. Januar 2020

Verknüpfte Artikel

IRIS 2012-5:1/2 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Vejdeland und andere gegen Schweden

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.