Deutschland
Erster deutscher Entwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform veröffentlicht
IRIS 2020-3:1/16
Jan Henrich
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Am 15. Januar 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Entwurf zur Umsetzung der am 17. April vergangenen Jahres beschlossenen Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) vorgelegt. Der Entwurf adressiert zunächst den Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen und die Verlegerbeteiligung als Teilbereiche der Urheberrechtsreform. Die Umsetzung beinhaltet ein Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen nach Maßgabe des Art. 15 DSM-RL, Regelungen zu Text- und Data-Mining sowie einen Beteiligungsanspruch der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen.
Im September vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof bereits ein seit 2013 im deutschen Urheberrecht bestehendes Leistungsschutzrecht für Presseverleger für unanwendbar erklärt. Der EuGH hatte einen formalen Verstoß gegen Notifizierungspflichten festgestellt. Der neue Entwurf orientiert sich strukturell an der bislang bestehenden Regelung, mit einigen durch die Richtlinie vorgegebenen Abweichungen.
Konkret sollen Presseverleger zukünftig das ausschließliche Recht haben, ihre Presseveröffentlichungen im Ganzen oder in Teilen im Rahmen von Online-Angeboten, beispielsweise Suchmaschinen zu verbreiten und zu vervielfältigen. Ausgenommen sind die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks sowie die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge. Der Entwurf beinhaltet dabei genaue Angaben über den Umfang dieser „kurzen Auszüge“.
Ferner enthält der Entwurf auch Umsetzungen für die unionsrechtlich vorgesehenen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes und bezieht diese ausdrücklich auch auf das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers.
Im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche sieht der Entwurf eine stärkere Beteiligung von Verlegern an Ansprüchen auf eine angemessene Vergütung für erlaubte Nutzungen vor, beispielsweise im Rahmen der Vergütung für Privatkopien oder für Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Regelung soll für solche Vergütungsansprüche gelten, die von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, welche die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. Der Entwurf sieht dabei jedoch eine Mindestquote von zwei Drittel des Vergütungsaufkommens zugunsten der Urheber vor.
Die EU-Richtlinie muss bis zum 7.6.2021 in nationales Recht umgewandelt werden. Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll das geplante Leistungsschutzrecht des Presseverlegers jedoch bereits vorher in Kraft treten.
Referenzen
- Diskussionsentwurfdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts
- https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_Anpassung%20Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.