Tschechien

Rundfunkrat bestraft irreführende Werbung

IRIS 2020-2:1/4

Jan Fučík

Česká televize

Der Hörfunk- und Fernsehrat der Tschechischen Republik entschied: Die Firma BILLA Limited hat sich eines Verstoßes gegen Art. 5d Abs. 2 des Gesetzes Nr. 40/1995 Slg. gemäß Artikel (a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wegen des BILLA-Werbespots schuldig gemacht, der am 18. März 2019 ab 16:16:11 Uhr bei TV NOVA ausgestrahlt wurde. Der Spot enthält irreführende Informationen über die Eigenschaften und die Art der in den BILLA-Geschäften verkauften Backware Aprikosentasche.

Der Spot beginnt mit der Aussage, dass die Frische bei Backwaren an erster Stelle steht, was von einer Nahaufnahme des im Ofen backenden goldbraunen Gebäckstücks begleitet wird (der Backvorgang ist deutlich sichtbar, das Gebäck schlägt an der Oberfläche Blasen). Eine solche Kombination soll dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass, natürlich auch frisches Brot zum Kauf angeboten wird, weil die Frische des Brotes an erster Stelle steht. Alles wird mit einem Blick auf eine Uhr gekrönt, die „Alle 30 Minuten frisch gebacken“ anzeigt. Gemäß Art. 11a (a) g) des Erlasses Nr. 333/1997 Slg. des Landwirtschaftsministeriums werden frische Backwaren definiert als unverpackte, feine Backwaren, deren gesamter technologischer Herstellungsprozess von der Teigzubereitung bis zum Backen oder einer ähnlichen Wärmebehandlung, einschließlich Vertrieb, nicht durch Einfrieren oder eine andere technologische Behandlung unterbrochen wurde, und die zudem innerhalb von 24 Stunden nach dem Backen oder einer ähnlichen Wärmebehandlung dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden. Der Werbespot erweckt bei den Verbrauchern den Eindruck, dass in den BILLA-Geschäften frisch gebackene Aprikosentaschen verkauft werden, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein aufgetautes (aufgebackenes) Halbfabrikat handelt, das aus diesem Grund nicht der Definition von frischen Backwaren entspricht. Nach Ansicht des Rates führt der Werbespot somit die Verbraucher über die Art und die Eigenschaften der angebotenen Backwaren in die Irre.

Auf Grundlage des oben Gesagten befand der Rat das beschuldigte Unternehmen daher eines Vergehens unter Verletzung von Art. 5d Abs. 2 des Gesetzes Nr. 40/1995 Slg. gemäß Artikel (a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für schuldig, indem es die BILLA-Werbung am 18. März 2019 ab 16:16:11 Uhr bei TV NOVA platzierte.

Der Rat beschloss, für dieses Vergehen eine Ordnungsstrafe in Form einer Verwarnung gegen die Verantwortlichen zu verhängen, da die Täuschung des Verbrauchers im Spot durch ein einziges Produkt, die Aprikosentaschen, verursacht wurde.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.