Tschechien
[CZ] Verfassungsgericht lehnt Antrag gegen Datenvorratsspeicherung ab
IRIS 2019-10:1/8
Jan Fučík
Česká televize
Eine Gruppe von 58 Abgeordneten beantragte beim Verfassungsgericht die Annullierung gewisser Bestimmungen des elektronischen Kommunikationsgesetzes, des Strafverfahrensgesetzes sowie des Polizeigesetzes. In dem Vorschlag werden bestimmte rechtliche Bestimmungen zur präventiven Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten in der elektronischen Kommunikation mit Telekommunikationsdiensteanbietern (nachfolgend „Datenvorratsspeicherung“ genannt) und die Möglichkeit ihrer späteren Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden, Geheimdienste und die Polizei angefochten. Die beanstandeten Rechtsvorschriften verpflichten Unternehmen (Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, nachstehend „Betreiber“ genannt), „Datenpakete“ aller Kunden, d. h. Nutzer von Telekommunikationsdiensten, rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten aufzubewahren. Dazu gehören Informationen zu den Telefonnummern des Anrufers und des angerufenen Teilnehmers, zu Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Kommunikation sowie zu Standort und Bewegung des Nutzers des jeweiligen Dienstes. Bei der Nutzung von Internetdiensten und E-Mail-Kommunikation sind die Betreiber zudem verpflichtet, insbesondere Benutzerkonten, Computer- und Suchserver-IDs (IP-Adresse, Portnummer), Informationen zu den E-Mail-Adressen der Kommunikationsteilnehmer sowie das E-Mail-Protokoll zu erfassen.
Die Abgeordnetengruppe schlägt vor, die beanstandete Gesetzgebung aufzuheben, da sie gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Privatsphäre gemäß dem Schutz vor unbefugten Eingriffen in das Privat- und Familienleben, das Recht auf Unterbindung unbefugter Erhebung, Offenlegung oder sonstigen Missbrauchs personenbezogener Daten sowie das Recht auf die Vertraulichkeit von Gesprächen über Telefon oder ein anderes ähnliches Gerät verstoße.
Einschränkungen der persönlichen Integrität und Privatsphäre durch Behörden sind nur in Ausnahmefällen zulässig, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, - es sei denn, der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck kann anderweitig erreicht werden - und es vor dem Hintergrund der gesetzlichen Existenz und Wahrung wirksamer und konkreter Sicherungsmaßnahmen gegen Willkür hinnehmbar ist.
Das Verfassungsgericht wies den Antrag der Abgeordnetengruppe zurück. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre im Lichte der Verfassung und der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts entspreche der Gesetzgebung im Kontext der heutigen sozialen und technologischen Entwicklungen und könne als verfassungskonform betrachtet werden. Jeder Antrag und die Begründung seiner Einreichung sei von der zuständigen Behörde sorgfältig zu prüfen und vom Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betreffenden Rechtssache eingehend zu erwägen. Dies dürfe sich nicht darauf beschränken, die Erfüllung der formalen Anforderungen des Antrags gemäß der geltenden Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu beurteilen.
Referenzen
- Nález Ústavního soudu č. 161/2019 Sb.
- https://www.epravo.cz/_dataPublic/sbirky/2019/sb0069-2019.pdf
- Beschluss des Verfassungsgerichts Nr. 161/2019 Slg.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.