Deutschland

[DE] Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik

IRIS 2019-8:1/13

Jan Henrich

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2019 eine Entscheidung zur Frage getroffen, wann eine Äußerung als Schmähkritik einzustufen und damit nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt ist. Maßgeblich sei hierbei, ob die Äußerung einen Sachbezug aufweise. Eine strafrechtlich relevante Beleidigung müsse dann unter Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Einzelfall festgestellt werden. 

Hintergrund war der Fall eines Klägers vor einem Zivilgericht, der nach Äußerungen über die dort tätige Richterin wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde. Er hatte die Verhandlungsführung der Richterin kritisiert und führte dazu aus, „die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen“ erinnerten stark an „einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“. Zudem verglich er die Verhandlungsführung der Richterin mit einem „mittelalterlichen Hexenprozess“. Berufung und Revision gegen die Verurteilung waren erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Geldstrafe nun auf und verwies den Fall zurück an das zuständige Landgericht Bremen. Der Beschwerdeführer sei durch die Urteile in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, da die Äußerungen unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet wurden. Nur wenn eine Äußerung nicht – wie regelmäßig - im Zusammenhang einer Sachauseinandersetzung stehe, sondern – was die Ausnahme sei - der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde ziele, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit seien Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. 

Grundsätzlich sei über die Frage, ob eine Äußerung nach § 185 Strafgesetzbuch als Beleidigung zu bestrafen oder von der Meinungsfreiheit geschützt sei, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Lediglich bei einer Einordnung der Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung kann auf die Abwägung verzichtet werden, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz der betroffenen Person zurücktritt. Jedoch seien bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik aus diesem Grund strenge und eigenständige Maßstäbe anzuwenden. 

Das Bundesverfassungsgericht sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegenstand der Äußerungen sei nicht die bloße Diffamierung der Richterin, sondern ihre Verhandlungsführung im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens gewesen. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung könnten besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zudem zum Kernbereich der Meinungsfreiheit.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.