Deutschland

Gerichtshof der Europäischen Union: EuGH zur Werknutzung bei der Berichterstattung über Tagesereignisse

IRIS 2019-8:1/5

Christina Etteldorf

Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-516/17 – Spiegel Online gegen Volker Beck) hat der EuGH entschieden, dass die Nutzung eines geschützten Werkes in der Berichterstattung über Tagesereignisse nach der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) grundsätzlich keiner vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf. Zudem könne das Zitieren eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis, zugänglich gemacht wurde. 

In dem Rechtsstreit ging es um den Politiker Volker Beck, der im Jahr 1988 einen Artikel verfasst hatte, der laut seinen Angaben bei Veröffentlichung vom Herausgeber verändert wurde. In dem Artikel vertrat der Politiker heikle und umstrittene strafrechtliche Positionen, von denen er sich später ausdrücklich distanzierte. Im Zuge des Bundestagswahlkampfes 2013 stellte er verschiedenen Zeitungsredaktionen das Manuskript des in Rede stehenden Artikels als Nachweis zur Verfügung, dass dieser verändert worden sei. Der Veröffentlichung der Texte in den Medien stimmte er jedoch nicht zu. Jedoch veröffentlichte er beide Versionen des Artikels auf seiner eigenen Website, versehen mit der Aufschrift, dass er sich von dem Beitrag distanziere und der veröffentlichte Artikel vom Herausgeber verfälscht worden sei. Später veröffentlichte Spiegel Online einen Presseartikel, in dem behauptet wurde, der Politiker habe die Öffentlichkeit getäuscht, weil der wesentliche Inhalt des Manuskripts in der Veröffentlichung anders als Beck behaupte nicht verfälscht worden sei. Zusätzlich zum Presseartikel konnte die Originalfassung des Manuskripts und des veröffentlichten Artikels über einen Link abgerufen werden. Der Politiker sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und wehrte sich gegen die Zugänglichmachung des vollständigen Texts. Der Bundesgerichtshof legte den Fall dem EuGH vor im Hinblick auf Fragen zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und deren Verhältnis insbesondere zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien.

Der EuGH betonte, die Richtlinie harmonisiere die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollständig und überlasse den Mitgliedstaaten einen erheblichen, wenn auch streng geregelten Gestaltungsspielraum. 

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in der Grundrechte-Charta der EU verankert sind, könnten außerhalb den in der Richtlinie dafür vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen.

Bei der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers in Bezug auf die Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben, dürften sie diese nicht davon abhängig machen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde. Im Übrigen sei es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts (ohne Distanzierungsvermerke des Autors) erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos sei und ob die Art der betreffenden Information im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung sei.

Hinsichtlich der Ausnahme des Zitatrechts, urteilte der EuGH, dass es nicht notwendig sei, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr könne das Zitat auch durch Verlinkung auf das zitierte Werk erfolgen. In diesem Fall müsse jedoch die Nutzung den „anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein“, also nur soweit reichen, wie das Zitat für die Erreichung des Ziels (der Berichterstattung) erforderlich ist. Das gelte indes auch nur für Werke, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden – ob mittels Zustimmung des Urhebers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis. Daher werden die deutschen Gerichte nun zu prüfen haben, ob der damalige Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts rechtmäßig gehandelt hat. Die Veröffentlichungen, die durch Beck selbst auf seiner Webseite vorgenommen wurden, reichen allerdings aus Sicht des EuGH nicht aus, um ein entsprechendes Zitatrecht zu begründen. Denn bei diesen Veröffentlichungen seien die Dokumente nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.