Deutschland
Gerichtshof der Europäischen Union: Informations- und Pressefreiheit im Rahmen der Urheberrechtsrichtlinie
IRIS 2019-8:1/4
Christina Etteldorf
Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rechtssache C-469/17, Funke Medien NRW GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland) hat der EuGH klargestellt, dass die Informations- und Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von dem Urheber zustehenden Rechten rechtfertigen. Diese Aussage war in ihrer Deutlichkeit überraschend, da sowohl auf nationaler Ebene als auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden „Afghanistan-Papiere“ erheblich in Frage gestellt wurde.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit aus Deutschland zugrunde, in dem es um die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten über die Auslandseinsätze der Bundeswehr durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ) aus dem Jahr 2012 ging. Diese Berichte werden wöchentlich von der Bundesregierung erstellt und gesammelt unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) und mit der Einstufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Wie die WAZ an einen Großteil der UdP gelangt ist, ist bislang ungeklärt – ihr zuvor gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die UdP wurde jedenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könne. Gegen die Veröffentlichung der Lageberichte erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Unterlassung gegen die WAZ und berief sich dabei auf ihr Urheberrecht an den ohne Genehmigung veröffentlichten Unterlagen. Die WAZ wehrte sich unter Berufung auf die Pressefreiheit. Während die unterinstanzlichen Gerichte der Klage der BRD auf Basis der Verletzung von Urheberrechten an einem Sprachwerk stattgaben, richtete sich der BGH in der Sache an den EuGH und wollte dabei unter anderem wissen, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit Einschränkungen des Urheberrechts auf Basis einer allgemeinen Interessenabwägung und außerhalb der gesetzlichen Schrankenregelungen ermöglichen.
Der EuGH adressiert in seiner Entscheidung zunächst maßgeblich die nationalen Gerichte im Rahmen einer umfangreichen Vorbemerkung zur Schutzfähigkeit von Werken: Es sei deren Aufgabe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen, insbesondere ob eine geistige Schöpfung vorliege, in der die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt und die sich in frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt. Sollte eine Schutzfähigkeit gegeben sein, so der EuGH allerdings weiter, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen. Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung solle insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten am geistigen Eigentum und dem Schutz der Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen (insbesondere der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit) sichern. Daher seien die diesbezüglich vorgesehenen Ausnahmen, die bereits unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer vor dem Hintergrund der Informations- und Pressefreiheit erlassen wurden, abschließend. Lediglich im Rahmen der Auslegung der nationalen Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen sei (erneut) zu gewährleisten, dass diese unter Achtung des Wortlauts und unter Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Vorschriften der Richtlinie erfolgt und mit den Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Der EuGH schloss aber ausdrücklich nicht aus, dass die vorliegende Veröffentlichung der WAZ unter die in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse fallen könne.
Referenzen
- Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer), Rechtssache C-469/17, 29. Juli 2019
- http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216545&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9424
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.