Vereinigtes Königreich
Gerichtshof der Europäischen Union: EU-Mitgliedstaat darf Verbreitung eines ausländischen Fernsehsenders beschränken
IRIS 2019-8:1/3
Ronan Ó Fathaigh
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Am 4. Jul 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil in der Frage verkündet, ob die litauische Rundfunkaufsichtsbehörde befugt ist, allen Fernsehsendern die Verpflichtung aufzuerlegen, einen im Vereinigten Königreich registrierten Fernsehkanal in Litauen nur in Form von Pay-per-View-Paketen zu übertragen. Begründet wurde die Entscheidung der Behörde mit dem Argument, dass der Sender in einem seiner Programme "Informationen verbreitet, die zu Hass aufrufen". Der EuGH ist nach der Prüfung der Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Einschränkung nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verstößt. Absatz 1 besagt, dass die Mitgliedstaaten "nicht die Weiterverbreitung" von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten behindern dürfen.
In der Rechtssache ging es um die Baltic Media Alliance (BMA), einen im Vereinigten Königreich eingetragenen Sender, der eine Lizenz des Office of Communications (Ofcom) des Vereinigten Königreichs für die Übertragung des Fernsehsenders NTV Mir Lithuania erhalten hat. Die Programme des Senders werden in Litauen ausgestrahlt. Im Mai 2016 hatte die Radio- und Fernsehkommission Litauens (im Folgenden RFKL) eine Sendung des NTV Mir Lithuania beanstandet. Diese Sendung bezog sich auf "die Kollaboration von Litauern und Letten im Zusammenhang mit dem Holocaust und der mutmaßlich nationalistischen und neonazistischen Innenpolitik der baltischen Staaten". Die RFKL fand, dass die Sendung "zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit" gegenüber den baltischen Staaten aufgestachelt habe. In ihrer Entscheidung ordnete die Radio- und Fernsehkommission an, dass Fernsehanstalten und "andere Personen, die litauischen Verbrauchern Dienste im Zusammenhang mit der Verbreitung von Fernsehsendern über das Internet anbieten", für einen Zeitraum von zwölf Monaten dazu verpflichtet werden, den Kanal NTV Mir Lithuania nur noch in Bezahlpaketen zu verbreiten.
BMA hat anschließend beim regionalen Verwaltungsgericht Vilnius Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der RFKL vom 18.Mai 2016 erhoben und macht unter anderem geltend, dass diese Entscheidung gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verstoße, da sie die "Weiterverbreitung eines Fernsehkanals [aus einem Mitgliedstaat]" behindere. Das regionale Verwaltungsgericht Vilnius beschloss, die Frage, ob die Entscheidung unter Artikel 3 der Richtlinie fällt, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sieht vor, dass die Mitgliedstaaten "den freien Empfang gewährleisten" und "nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet behindern", aus "Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind". Dazu zählt auch die Aufstachelung zu Hass, die von Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste abgedeckt ist. Mitgliedstaaten können "jedoch vorübergehend" von Artikel 3 Abs. 1 abweichen., wenn a) mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 verstoßen wird; b) der Fernsehveranstalter während der vorangegangenen zwölf Monate bereits "mindestens zweimal" gegen die unter Buchstabe a genannten Vorschriften verstoßen hat, und c) der betreffende Mitgliedstaat dem Fernsehveranstalter und der Europäischen Kommission schriftlich die beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Kommission muss eine Entscheidung treffen, ob die Maßnahme mit EU-Recht in Einklang steht.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass die RFKL sich beim Erlass "der Entscheidung vom 18. März nicht nach dem [in Artikel 3 Abs.2] festgelegten Verfahren gerichtet hat" und dass die Hauptfrage sei, ob die von der RFKL erlassene Beschränkung eine "Einschränkung" der Weiterverbreitung darstellt, die nach Artikel 3 Abs. 1 verboten ist.
Was den "Wortlaut" von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 anbelangt, so stellt der EuGH fest, dass "dieser allein es nicht erlaubt, die Art der von dieser Bestimmung erfassten Maßnahmen zu bestimmen". Bei der Auslegung einer Vorschrift seien nicht nur die "mit ihr verfolgten Ziele" zu berücksichtigen, sondern auch ihr "Zusammenhang" und "das gesamte Unionsrecht". Der EuGH kam daher zu dem Schluss, dass eine nationale Maßnahme keine "Behinderung" der Weiterverbreitung darstellt,. wenn sie (i) "die Modalitäten der Verbreitung eines Fernsehkanals regelt" und (ii) die "Weiterverbreitung nicht verhindert." Der EuGH stellte fest, dass die litauischen "Verbraucher ihn jederzeit anschauen können, sofern sie ein Bezahlpaket erwerben" und dass eine solche Maßnahme die "Weiterverbreitung nicht aussetzt oder verbietet". Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Artikel 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste so auszulegen ist, dass die Auflage für Fernsehsender und Betreiber von TV-Kanälen oder -programmen über das Internet, für einen Zeitraum von zwölf Monaten einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat nur über ein Bezahlpaket zu verbreiten, "nicht" unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste fällt.
Referenzen
- Urteil des Gerichtshofs (zweite Kammer), Rechtssache C‑622/17, 4. Juli 2019
- http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8688
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.