Belgien

[BE] Die neue oberste Medienbehörde der französischen Gemeinschaft

IRIS 1997-8:1/25

Bertrand Delcros

Radio France

Am 17. Juli 1997 hat der Rat der französischen Gemeinschaft und am 21. Juli deren Regierung ein Dekret betreffend die oberste Medienbehörde verabschiedet. Ziel ist es, die 1987 gegründeten Regulierungsinstanzen zu stärken und zu rationalisieren. Gegenstand des Dekretes ist auch eine Änderung der Rechtsstellung der privaten Hörfunkdienste.

Stärkung und Rationalisierung der obersten Medienbehörde In dem Dekret kommt sehr deutlich die Besorgnis zum Ausdruck, die oberste Medienbehörde ihren Aufgaben anzupassen. So ist die Zahl der Mitglieder der eigentlichen Behörde auf vier beschränkt (ein Präsident und drei Vizepräsidenten), während die Behörde aus drei Gremien gebildet wird: ein Beratungsgremium, ein Zulassungs- und Kontrollgremium und ein Gremium für Werbung. Die vier Mitglieder der obersten Medienbehörde sind von Rechts wegen Mitglied in den drei Gremien. Die Aufgabe, die jedes der drei Gremien erhält, rechtfertigt den Pragmatismus des Dekretes, d. h. nicht nur die Anzahl ihrer Mitglieder ist veränderlich, sondern auch deren Ernennung. So müssen die 20 Mitglieder des Beratungsgremiums, das die Regierung und den Rat der französischen Gemeinschaft berät, einer der 16 im Dekret erwähnten Berufskategorien angehören. Die fünf Mitglieder des Zulassungs- und Kontrollgremiums, das zu allen Zulassungen betreffend die AV-Kommunikationsdienste vorab eine begründete Stellungnahme abgibt und Sanktionen erlassen kann (Aussetzung, Entzug, Bußgeld usw.), werden unter den Personen gewählt, deren Kompetenz im Bereich Kommunikation anerkannt ist. Und schließlich muß die Kompetenz der 14 Mitglieder des Gremiums für Werbung in den Bereichen werbliche Kommunikation und Verbraucherschutz anerkannt sein. Dieses Gremium nimmt in den Bereichen, für die es zuständig ist, Stellung und hat die Aufgabe, einen Verhaltenskodex für Werbung auszuarbeiten.

Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Zusammensetzungen der obersten Medienbehörde überlassen der Regierung und auch dem Rat der französischen Gemeinschaft eine wesentliche Aufgabe. Die Regierung ernennt für fünf Jahre den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten der obersten Medienbehörde. Das gilt auch für die Mitglieder des Beratungsgremiums und des Gremiums für Werbung, deren Mandat auf vier Jahre beschränkt ist. Was das Zulassungs- und Kontrollgremium angeht, so ist deren Mandat zwar ebenfalls auf vier Jahre beschränkt, doch werden zwei von ihnen vom Rat der französischen Gemeinschaft und die beiden anderen von der Regierung ernannt. Die Regierung stützt sich auf die Stellungnahmen, Berichte und Studien des Beratungsgremiums und des Gremiums für Werbung und teilt sich mit dem Zulassungs- und Kontrollgremium die Regulierung des AV-Sektors. In der Tat erteilt die Regierung den AV-Kommunikationsdiensten die Zulassung und definiert die Vorschriften über die Programmgestaltung. Die Aufgabe des Zulassungs- und Kontrollgremiums besteht darin, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen und die Zulassungen zu entziehen.

Definition der Rechtsstellung der privaten Hörfunkdienste Ein besonderer Abschnitt des Dekretes vom 17. Juli beschäftigt sich mit den privaten Hörfunkdiensten. Die anderen AV-Dienste, darunter das Fernsehen und RTBF, werden demnach in anderen Gesetzen behandelt. Das Dekret, das auf Einfachheit bedacht ist, berücksichtigt zwei Arten von Hörfunk: die Netze und die unabhängigen Radiostationen. Sämtliche Radiostationen dürfen Werbung ausstrahlen und sind verpflichtet, eine Jahresgebühr für die Nutzung der ihnen zugewiesenen Frequenzen zu zahlen.

In dem Bemühen um Transparenz und in der Absicht, die Frage der beschränkten Anzahl von Frequenzen zu lösen, folgen die Zulassungsbestimmungen, die neun Jahre lang gelten und von der Regierung verlängert werden können, dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung.

Diese wird nach Stellungnahme des Zulassungs- und Kontrollgremiums von der Regierung veröffentlicht. Die Ausschreibung umfaßt die Liste der Frequenzen, die für Netze und unabhängige Radiostationen vergeben werden können, sowie ein Pflichtenheft betreffend den Inhalt der Programmgestaltung. Die Zulassungen werden entsprechend den Grundsätzen des Pluralismus, der kulturellen Schwerpunkte usw. der Radiostation erteilt. Seit das Hörfunk- und Fernsehmonopol in sämtlichen europäischen Staaten aufgehoben wurde, gilt es, optimale Vorschriften zur Regelung des AV-Sektors zu finden. In fast allen Ländern wurde der Versuch gemacht, eine oberste Medienbehörde einzurichten. Das Beispiel der mit dem Dekret vom 17. Juli 1997 errichteten obersten Medienbehörde verdient hierbei besondere Beachtung.


Referenzen

  • Decree of 17 July 1997 concerning the official audio-visual monitoring body (Conseil Supérieur de l'Audiovisuel- CSA). Le Moniteur du Film en Belgique, August 1997, no.1255: 20-29
  • Dekret vom 17. Juli 1997 betreffend die oberste Medienbehörde Conseil Supérieur de l'Audiovisuel. Le Moniteur du Film en Belgique, August 1997, Nr. 155: 20-29

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.