Frankreich

[FR] Lockerung der Regeln für die Ausstrahlung von Kinofilmen im Fernsehen

IRIS 2019-6:1/13

Amélie Blocman

Légipresse

Im Rahmen des ursprünglich für Sommer 2019 angekündigten Reformprojekts des audiovisuellen Sektors, das sich angesichts der Notwendigkeit, „Platz im Gesetzgebungskalender zu schaffen“ voraussichtlich verzögern wird, hat das Kulturministerium am 26. April 2019 eine öffentliche Konsultation zur möglichen Lockerung der Vorschriften für die Ausstrahlung von Kinofilmen im Fernsehen angekündigt.

Die im Zusammenhang mit der Konsultation diskutierten Bestimmungen stammen aus der als „Sendeverordnung“ (décret diffusion) bezeichneten Verordnung Nr. 90-66 vom 17. Januar 1990. Diese schränkt zum einen die Zahl der insgesamt im Fernsehen ausgestrahlten Kinofilme ein (Obergrenze von 192 Filmen für sogenannte „Nicht-Kinosender“, zu denen weitere 52 Kunstfilme und experimentelle Werke kommen, sowie Obergrenze von 500 Kinofilmen für Kinosender), zum anderen die TV-Programmfenster für Kinofilme an bestimmten Tagen und Zeiten, die den Kinos am meisten abträglich sein könnten (Spielfilmsendezeiten), wobei hier nach Senderkategorie (unverschlüsselte Sender, Kinosender etc.) unterschieden wird. Im Laufe der Jahre wurden diese Einschränkung der Spielfilmsendezeiten zunehmend flexibler gestaltet, um den Vereinbarungen zwischen Herausgebern und Vertretern der Filmbranche Rechnung zu tragen. Dies wiederum führte dazu, dass die bestehende Regelung sehr kompliziert geworden ist. Im Gegenzug verpflichteten sich die Herausgeber, besondere Anstrengungen zugunsten der Filmindustrie zu unternehmen.

Im Rahmen seiner im September 2018 vorgelegten Vorschläge zur Überarbeitung der audiovisuellen Regulierung hat der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) eine Lockerung dieser Regelung vorgeschlagen. Auch die Autorité de concurrence (Wettbewerbsbehörde) strebt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019 eine Lockerung oder sogar eine Abschaffung der Regelung an. Die Problematik erweist sich somit als besonders akut.

Wie im Konsultationstext unterstrichen, würde eine Lockerung der bestehenden Regelung zum einen den Zugang zu kostenlosen Kinofilmen verbessern, wenn diese auf unverschlüsselten Sendern ausgestrahlt werden, zum anderen der Öffentlichkeit eine größere Auswahl bieten, wenn weder Zugang zu einem Kino noch zu Pay-TV- oder VoD-Angeboten besteht. Zudem wäre eine solche Flexibilisierung eine Antwort auf die bestehende Kritik, die geltenden Bestimmungen seien überholt. Der „delinearisierte“ Zugriff auf Filmwerke (insbesondere durch Abrufdienste für Kinofilme wie das Catch-Up-TV), der unabhängig von Zeit- und Programmbeschränkungen erfolgt, hat jedenfalls bislang nicht zu einem Rückgang der Kinobesucherzahlen geführt.

Sollte die Flexibilisierung zur in der „Sendeverordnung“ vorgesehenen vollständigen Abschaffung der eingeschränkten Spielfilmsendezeiten und der Ausstrahlungsobergrenzen im Fernsehen führen, könnte im Entwurf für ein audiovisuelles Gesetz eine Änderung des Gesetzes vom 30. September 1986 vorgenommen werden, das den Erlass solcher Regeln vorschreibt.

Die betroffenen Akteure sollen sich dazu äußern, ob die Vorschriften zu den Sendezeiten für die Ausstrahlung von Kinofilmen im Fernsehen und zu den Obergrenzen noch angemessen sind, ob die Verordnung insbesondere zum Schutz der Filmverwertung in den Kinosälen beiträgt, ob die geltenden Regeln gelockert werden sollten und ob insbesondere eine Lockerung der Beschränkungen mit Blick auf die Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen weiterhin unterschiedliche Obergrenzen beinhalten sollten, je nachdem, ob es sich um „Kinosender“ handelt oder nicht, oder ob andere Unterscheidungskriterien eingeführt werden sollten. Die Akteure sind aufgerufen, sich bis zum 31. Mai zu äußern.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.