Deutschland

[DE] Fernsehsender tm3 muss nach Widerruf der Zulassung Sendebetrieb einstellen

IRIS 2019-6:1/7

Jan Henrich

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Beschluss vom 12.2.2019 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag des Fernsehsenders tm3 auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einstellung des Sendebetriebs abgelehnt. Das Gericht bestätigte damit die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, das bis Januar unter dem Namen ‚Family TV‘ ausgestrahlt wurde.

Bereits im Juli 2017 hatte die Landesanstalt für Kommunikation (LFK), die in Baden-Württemberg zuständige Aufsichts- und Regulierungsbehörde für Rundfunk- und Telemedienangebote, einen entsprechenden Bescheid auf Basis eines einstimmigen Beschlusses der in Deutschland bundesweit zuständigen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten zugestellt. Es war das erste Mal, dass die LFK die Zulassung eines Senders im laufenden Betrieb widerrufen hatte. Grund für die Entscheidung war die Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit des Veranstalters. Unter anderem war es laut LFK wiederholt zu Urheberrechtsverletzungen und Verstößen gegen medienrechtliche Bestimmungen gekommen. So soll das Unternehmen beispielsweise den Film beziehungsweise Teile des Films „Grand Hotel Budapest“ ohne Lizenz ausgestrahlt haben. Neben dem Sender ‚Family TV‘ wurde auch die Zulassung zum Zweitkanal des Unternehmens ‚blizz‘ entzogen.

Die Behörde hatte eine sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Zulassung angeordnet, hiergegen hatte sich der Sender rechtlich im Wege des Eilrechtsschutzes zur Wehr gesetzt. Noch im Januar 2019 hatte der Sender sein 10-jähriges Jubiläum gefeiert und gleichzeitig einen Namenswechsel vollzogen. Nach Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes, hatte der Sender zunächst noch weitere Rechtsmittel verfolgt, jedoch am 31.3.2019 den Sendebetrieb endgültig eingestellt. Anfang März wurde der Geschäftsführer des Senders zudem in einem weiteren Strafverfahren verurteilt. Dieses Verfahren habe nach Angaben des Unternehmens jedoch nichts mit der Einstellung des Sendebetriebs zu tun, Grund seien in erster Linie gesundheitliche Probleme des Sender-Chefs. Laut Medienberichten ist der Sender zudem hoch verschuldet.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.