Deutschland

[DE] Gericht untersagt Pay-TV Sender willkürliche Einschränkungen des Programmpakets

IRIS 2019-5:1/6

Jan Henrich

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 17. Januar 2019 (Az. 12 O 1982/2018) hat das Landgericht München entschieden, dass eine einseitige grundlose Änderung der Programmpakete des Pay-TV Dienstleisters Sky Deutschland Kunden unangemessen benachteiligt.

Der Pay-TV Dienstleister hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht eingeräumt, Programmpakete und Angebote zu ändern oder einzuschränken, solange der „Gesamtcharakter“ erhalten bleibe. Zudem sei laut den AGB der Programminhalt von Sportkanälen saisonal bedingt oder abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte und könne daher variieren. Kündigungen von Kunden, die aufgrund einer Änderung im Programmpaket ihr Abonnement beenden wollten, wies Sky mit Verweis auf seine AGB dementsprechend zurück.

Hiergegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), ein anerkannter Verbraucherverband, geklagt. Laut vzbv hätten beispielsweise Kunden, die ein Sky Sport Paket wegen einer zuvor beworbenen Übertragung von Formel 1 Rennen abonniert hatten, nicht kündigen dürfen, als diese 2018 nicht auf dem Sender übertragen wurden. Der Verbraucherverband kritisierte, dass Kunden unzumutbare Einschränkungen entstehen würden, wenn Sky Deutschland einseitig Leistungen ändern könne. Die Vertragslaufzeit für Kunden des Pay-TV Anbieters beträgt meist 12 oder 24 Monate und verlängert sich automatisch.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des klagenden Verbandes weitgehend an und erklärte die entsprechenden Klauseln gemäß § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam. Laut Gericht ermögliche die Klausel eine grundlose Änderung des Programmpakets, was für Kunden weder absehbar noch kalkulierbar wäre, insbesondere da keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen und Änderungen bestünden. Die Regelung sei demnach unzumutbar. Nach deutschem Recht sind AGB-Bestandteile, die eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher vorsehen, unwirksam.

Allerdings sei eine weitere Klausel in den AGB des Senders zulässig, wonach Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Die Forderung des vzbv Kunden auch die Möglichkeit zu geben, solchen Programmänderungen zu widersprechen, wurde zurückgewiesen. Laut Gericht bestünde an dieser Regelung ein gerechtfertigtes Interesse seitens des Pay-TV Senders, da eine Fortführung des Vertrags in den genannten Gründen unmöglich wäre. Zudem hatte Sky in diesem Fall seinen Kunden ein Sonderkündigungsrecht zuvor eingeräumt. In Bezug auf diesen Teil der Entscheidung, hat der vzbv bereits Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.