Niederlande
[NL] Richter im Eilverfahren am Bezirksgericht: Facebook kann sich nicht auf Safe-Harbour-Schutz nach Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen
IRIS 2019-3:1/27
Jurriaan van Mil
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Am 21. Dezember 2018 urteilte der Richter im Eilverfahren am Bezirksgericht Amsterdam (im Folgenden „Bezirksgericht“) in einem Rechtsstreit zwischen PVH B.V. (im Folgenden „PVH“) und zwei seiner Tochtergesellschaften einerseits und Facebook Ireland Limited und Facebook Netherlands B.V. (im Folgenden „Facebook“) andererseits. Insbesondere befand das Bezirksgericht, Facebook falle nicht in den Anwendungsbereich der Safe-Harbour-Regelung nach Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wie sie per Artikel 6:196c(4) des niederländischen Zivilgesetzbuches (Burgerlijk Wetboek - im Folgenden „NZGB“) umgesetzt ist.
Der Streit entstand nach zahlreichen Werbeanzeigen auf Facebooks Plattformen Facebook und Instagram, die Warenzeichen von PVH verletzten. Nachdem PVH Facebook von diesen Verletzungen in Kenntnis gesetzt hatte, löschte Facebook die fraglichen Werbeanzeigen. Auf Anfrage von PVH stellte Facebook PVH darüber hinaus Informationen zu den betreffenden Werbekunden, das heißt „Identifikatoren“ zur Verfügung. PVH verlangte trotzdem weitere Informationen wie die Adressen der Werbekunden und Zahlungsdetails. Facebook reagierte nicht auf diese Anfrage. PVH ersuchte das Bezirksgericht, Facebook unter anderem zu verpflichten, alle Verletzungen unverzüglich einzustellen, PVH alle Informationen zu den Werbekunden zur Verfügung zu stellen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die fraglichen Werbekunden an der Nutzung seiner Plattform zu hindern.
Die materiell-rechtliche Würdigung des Streitfalls betraf vor allem die Frage, ob die Wirkungslosigkeit der auf Facebook und Instagram ergriffenen Maßnahmen begründen, dass Facebook Warenzeichen von PVH verletzt hat. PVH führte an, das ständige Wiederauftauchen der streitigen Werbeanzeigen zeige die Wirkungslosigkeit der von Facebook ergriffenen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wurde der Geltungsbereich der Safe-Harbour-Regelung (nach Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und Artikel 6:196c(4) NZGB) diskutiert. Diese Safe-Harbour-Regelung nimmt Hostingdiensteanbieter von der Haftung für Informationen aus, welche sie für ihre Nutzer speichern. Hostingdiensteanbieter fallen nur unter diese Safe-Harbour-Regelung, wenn sie eine passive Rolle einnehmen, das heißt, sie haben keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der fraglichen Informationen und handeln darüber hinaus unverzüglich, solche Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie von deren Unrechtmäßigkeit erfahren.
Das Gericht stimmte der Begründung von PVH zu, Facebook habe mit der Veröffentlichung der Werbeanzeigen eine aktive Rolle eingenommen und falle somit nicht unter die Safe-Harbour-Regelung. Das Gericht führte Facebooks Werberichtlinien als Indiz für diese aktive Rolle an. Gemäß diesen Werberichtlinien sind Werbeanzeigen vorab zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Darüber hinaus dürfen Werbeanzeigen unter anderem keine Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen. Nach Ansicht des Gerichts bestimmt Facebook demzufolge den Inhalt von Werbeanzeigen mit. Angesichts seiner aktiven Rolle muss Facebook angemessene Maßnahmen ergreifen, um die systematische Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter zu beenden. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger, hinreichend konkreter Verletzungen auf Plattformen. Das Gericht befand jedoch nicht, dass Facebook Warenzeichen von PVH verletzt hat, da seine Plattformen nicht für illegale Werbung genutzt werden dürfen; seine Werberichtlinien unterstreichen im Gegenteil die Tatsache, dass das Unternehmen versucht, solche Werbung zu verhindern. Dessen ungeachtet war das Gericht der Auffassung, Facebook könne aufgrund von Deliktrecht zur Verantwortung gezogen werden, da es keine angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Schließlich urteilte das Gericht unter anderem, Facebook müsse alle Verletzungen unterbinden und PVH Informationen zur Identifizierung der böswilligen Werbekunden zur Verfügung stellen. Letzteres gelte auch für zukünftige rechtswidrige Werbung.
Referenzen
- Rechtbank Amsterdam 21 December 2018, ECLI:NL:RBAMS:2018:9362
- http://deeplink.rechtspraak.nl/uitspraak?id=ECLI:NL:RBAMS:2018:9362
- Richter im Eilverfahren am Bezirksgericht, 21. Dezember 2018, ECLI:NL:RBAMS:2018:9362
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.