Deutschland

[DE] Aufsichtsbehörde untersagt Ausstrahlung einer Serienfolge auf Amazon Prime Video wegen Schleichwerbung

IRIS 2019-3:1/10

Christina Etteldorf

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), die als eine von 14 Landesmedienanstalten in Deutschland unter anderem Hörfunk, Fernseh- und Telemedienangebote beaufsichtigt, hat am 21. Januar 2019 mitgeteilt, dass sie gegenüber der Amazon Instant Video Germany GmbH die Ausstrahlung einer Folge aus einer deutschen Serie mit sofortiger Wirkung untersagt hat, da die Folge gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoße.

Konkret ging es um die in Deutschland produzierte Sitcom „Pastewka“, die von Alltagswidrigkeiten des Protagonisten Bastian Pastewka erzählt und deren erste sieben Staffeln bis 2014 von dem deutschen Fernsehsender Sat.1 ausgestrahlt wurden. Die achte Staffel der Serie ist seit 2018 als Video-on-Demand auf Amazon Prime verfügbar. Die beanstandete vierte Folge der achten Staffel „Das Lied von Hals und Nase“ spielt unter anderem vor und in einer Filiale der deutschen Elektronik-Fachmarktkette „Media Markt“, wobei häufiger das Logo des Unternehmens im Bild zu sehen ist und der Markenname im Rahmen der Handlung erwähnt wird. Diese häufigen und intensiven Darstellungen und Erwähnungen der Marke Media Markt wurden von der BLM als nicht programmlich-dramaturgisch begründbar eingeordnet und daher als Schleichwerbung bewertet. Diese Form der Werbung ist im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf wie Amazon Prime nach § 7 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) unzulässig, sodass die BLM die Zurverfügungstellung der Folge nicht bloß beanstandete, sondern zur Vermeidung einer fortdauernden Verletzung des Rundfunkrechts sogar untersagte. Ihre Zuständigkeit stützt die BLM darauf, dass die Gesellschaft Amazon Instant Video Germany die deutschen Inhalte von Prime Video redaktionell verantwortet und ihren Sitz in München hat, was unabhängig davon maßgeblich sei, dass es sich bei Betreiber Amazon um ein US-amerikanisches Unternehmen handelt und die deutschsprachige Website Amazon.de von der Amazon EU S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg betrieben wird.

Laut Medienberichten hat Amazon bereits mitgeteilt, gegen die Untersagung rechtlich vorgehen zu wollen. Die beanstandete Folge ist zudem immer noch im Angebot von Prime Video abrufbar. Allerdings kündigte Amazon an, die Folge durch eine geschnittene Version zu ersetzen, in der die beanstandeten Darstellungen nicht mehr zu sehen sein würden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.