Österreich

[AT] Obergrenze für Speichermedienvergütung ist verfassungswidrig

IRIS 2019-3:1/5

Gianna Iacino

Legal Expert

Mit Urteil vom 29. November 2018 hat das Österreichische Verfassungsgericht eine Regelung zur Speichermedienvergütung für verfassungswidrig erklärt. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 6% des typischen Preisniveaus verstoße gegen den Gleichheitssatz - G 296/2017-10.

Die Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana machte gegenüber einem Einzelunternehmer, der insbesondere CD-Rohlinge verkauft, einen Anspruch auf Zahlung der Speichermedienvergütung gemäß § 42 b UrhG für alle verkauften Rohlinge geltend. Die Speichermedienvergütung ist eine Abgabe, die auf den Erstverkauf von zur Vervielfältigung geeigneten Speichermedien erhoben wird, um Urhebern einen gerechten Ausgleich für die Erstellung von Privatkopien zufließen zu lassen. Der durch die Verwertungsgesellschaft geltend gemachte Anspruch ging über 6% des Verkaufspreises hinaus. Eine über 6% hinausgehende Zahlung lehnte der Unternehmer allerdings ab, denn gemäß § 42 b Abs. 4 Nr. 8 UrhG solle die Speichermedienvergütung 6% des Preisniveaus nicht überschreiten. Die Verwertungsgesellschaft gewann das Verfahren in erster Instanz. Aufgrund der Berufung des Beklagten stellte die Verwertungsgesellschaft einen Gesetzprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof erklärte die in Frage stehende Norm für verfassungswidrig, sie sei nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gleichheitssatz untersage es dem Gesetzgeber sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Die Festlegung der 6% Regelung sei sachlich nicht begründbar. Ziel des § 42 UrhG sei es, die rechtlichen Voraussetzungen für einen gerechten Ausgleich für Urheber zu schaffen. Der gerechte Ausgleich sei zwingend auf der Grundlage des „Schadens“ zu berechnen, der den Urhebern aufgrund zulässiger Privatkopien entstehe. Der Schaden sei abhängig von der Kapazität der verkauften Speichermedien, von deren Zugriffsgeschwindigkeit und auch deren durchschnittlicher Nutzungsdauer und Stabilität. Nun sei es aber so, dass für das gleiche Entgelt immer höherwertige Speichermedien erhältlich seien. Um trotz des sinkenden Preisniveaus für Speichermedien den durch Privatkopien entstehenden Schaden ausgleichen zu können, müsse zwangsläufig der Prozentsatz für die Vergütung entsprechend steigen. Dies sei aber mit einer gesetzlich festgelegten Obergrenze nicht dauerhaft machbar. Die Anwendung der 6%-Grenze stehe der Erreichung einer angemessenen Vergütung der Urheber deshalb vielmehr im Weg und sei somit sachlich nicht begründbar.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.