Schweiz

[CH] Neue Regeln für die SRG: Mehr Service public, kein targeted advertising

IRIS 2018-9:1/8

Franz Zeller

Bundesamt für Justiz, BJ

Die Schweizer Regierung hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) eine neue Konzession für die Jahre 2019-2022 erteilt. Die Konzession schärft die Anforderungen an den Service public. Dies geschieht knapp ein halbes Jahr nach der Abstimmung über die Volksinitiative „Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)“, welche die weitere Existenz der SRG in Frage gestellt hatte. Die Initiative war am 4. März 2018 mit 71,6 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt worden. Allerdings sprach sich eine Mehrheit der Befragten in einer Umfrage dafür aus, dass sich die SRG nun reformiert und ihr Angebot reduziert. (Vgl. IRIS 2018-06)

Die neue Konzession enthält eine Reihe neuer Verpflichtungen für die SRG. Im Informationsbereich muss sie mindestens die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Radio- und Fernsehabgabe für Informationsangebote einsetzen (Art. 6 der neuen Konzession). Auch für Kultur und Bildung muss sie angemessene Mittel einsetzen (Art. 7 Abs. 4); der Bundesrat erwartet Ausgaben in der bisherigen Größenordnung (d.h. rund ein Viertel der Einnahmen aus der Abgabe). Im Bereich der Unterhaltung soll die SRG eine Leitbildfunktion wahrnehmen (Art. 9). Die neue Konzession erhöht die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der SRG-Programme. Sie verlangt ein unverwechselbares Gesamtangebot mit innovativen Eigenproduktionen, die Identifikation stiften («Swissness»). Neu regelt die Konzession die beim Publikum beliebte Sportberichterstattung (Art. 10). Die SRG soll nicht nur über Grossereignisse wie die Olympischen Spiele oder die Fussball-WM berichten, sondern auch über Rand- und Breitensportarten.

Allgemein verpflichtet die Konzession die SRG zu Risikobereitschaft und Innovation (Art. 11), zur Berücksichtigung aller Sprachregionen (Art. 12), zu Angeboten für junge Menschen (Art. 13), für Menschen mit Migrationshintergrund (Art. 14) und für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Art. 15). Die Konzession präzisiert und erweitert die Anforderungen an die Qualitätssicherung. So muss die SRG für alle redaktionellen Bereiche Qualitätsstandards vorgeben und Prozesse für deren Überprüfung festlegen.

Rechte und Pflichten der SRG werden nicht nur in der Konzession geregelt, sondern auch im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und der vom Bundesrat erlassenen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Sie regeln u.a. die zulässigen Werbeformen. Ende August 2018 sprach sich der Bundesrat gegen eine Erweiterung der Werbemöglichkeiten in der RTVV aus. Die Regierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, der SRG die Ausstrahlung unterschiedlicher Werbeblöcke für verschiedene Zielgruppen (targeted advertising) zu erlauben. Dies wurde in der öffentlichen Anhörung aber überwiegend negativ beurteilt. So wurden grundsätzliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von zielgruppenspezifischer Werbung mit dem Gedanken des Service public geäussert. Targeted advertising treibe die Kommerzialisierung der gebührenfinanzierten Medienangebote voran und fördere eine verstärkte Fragmentierung des Publikums. Skeptisch war auch die Eidgenössische Medienkommission (EMEK - eine vom Bundesrat eingesetzte, unabhängige Expertenkommission): Service-public-Anbieter sollten nicht private Daten der Bevölkerung nutzen, um ihr kommerzielle Botschaften zuzustellen. Angesichts des Ergebnisses der Vernehmlassung rückte der Bundesrat von seinem Vorschlag ab. Erlaubt ist targeted advertising damit weiterhin nur den Fernsehveranstaltern ohne Konzession.


Referenzen




Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.