Lettland

[LV] Änderungen des Gesetzes über elektronische Massenmedien verabschiedet

IRIS 2018-8:1/34

Ieva Andersone

Sorainen, Lettland

Am 20. Juni 2018 wurden neue Änderungen des Elektronisko plašsaziņas līdzekļu likumā (lettisches Gesetz über elektronische Massenmedien - EMML) beschlossen, welche unter anderem festlegen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Werbemarkt verlassen sollen, sowie weitere wichtige Änderungen. Da durch mehrere Änderungen maßgebliche neue Konzepte und Regeln eingeführt werden, sind in den Änderungen entsprechende Übergangsfristen und verschiedene Daten für die vollständige Umsetzung vorgesehen.

Der Beschluss, der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangt, den kommerziellen Werbemarkt zu verlassen, tritt 2021 in Kraft, vorbehaltlich des Rechts auf den Erhalt zusätzlicher öffentlicher Mittel aus dem Staatshaushalt in der Höhe von bis zu EUR 14 Millionen jährlich. Gemäß dem Kommentar zu den Änderungen würde eine derartige garantierte und unabhängige Finanzierung als Grundlage für die Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien dienen. Werbung ist weiterhin erlaubt, wenn es sich um bestimmte Kultur- und Sportveranstaltungen handelt, sowie dann, wenn es von den Inhabern der Rechte an lizenzierten Inhalten im Hinblick auf bestimmte gesponserte Veranstaltungen ausdrücklich verlangt wird, und in anderen Ausnahmefällen.

Eine weitere erwähnenswerte Änderung ist jene, durch die der Nacionālā elektronisko plašsaziņas līdzekļu padome (lettischer Rat für elektronische Massenmedien - NEPLP) einen Vertrag mit dem staatseigenen Unternehmen Latvijas Valsts radio un televīzijas centrs (lettisches Hörfunk- und Fernsehzentrum - LVRTC) schließen soll, der die unverschlüsselte Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Programme durch digital-terrestrische Übertragung sicherstellen soll. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Regeln für staatliche Beihilfen, die mit der Europäischen Kommission abzustimmen sind, zusätzliche Finanzmittel garantiert. Daher treten diese Änderungen erst am 1. Januar 2020 in Kraft. Der NEPLP muss der Saeima (lettisches Parlament) bis zum 30. Juni 2019 ein Update zum Verfahren vorlegen. Ziel der zusätzlichen Unterstützung sind die technische Abdeckung des gesamten lettischen Hoheitsgebiets (laut dem Kommentar zum Änderungsentwurf können durch die terrestrische Übertragung 99,6 Prozent des Gebiets der Republik Lettland abgedeckt und 99,9 Prozent der Haushalte erreicht werden) und die Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung.

Zur Förderung der Transparenz der Eigentumsverhältnisse bei den Medien obliegt den Rundfunkveranstaltern die neue Verpflichtung, im Rahmen des Verfahrens zum Erhalt von Sende- und Weiterverbreitungsgenehmigungen ihre Eigentumsverhältnisse offenzulegen. Außerdem muss jegliche Änderung beim wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden. Bisherige Inhaber von Sende- und Weiterverbreitungsgenehmigungen sowie Anbieter von Abrufdiensten müssen dem NEPLP bis zum 31. Dezember 2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden.

Durch die Änderung wird auch eine neue Zuständigkeit des NEPLP eingeführt: die Befugnis, die Weiterverbreitung bestimmter Kanäle in Lettland zu beschränken, wenn ein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR gemäß Artikel 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Beschränkung bereits veranlasst hat.

Zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen und der Verbreitung nicht lizenzierter Fernsehkanäle hat der NEPLP eine weitere neue Zuständigkeit erhalten: den Betrieb bestimmter Webseiten zu beschränken, welche nicht lizenzierte Inhalte ohne Weiterverbreitungsgenehmigung verbreiten. Er kann eine verbindliche Anordnung erlassen, welche die Verwendung des entsprechenden Domain-Namens für bis zu sechs Monate beschränkt. Dieses Verfahren wird durch unterstützende Regelungen des Ministerkabinetts noch näher erläutert. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Für in Lettland lizenzierte grenzüberschreitende Kanäle gelten ebenfalls neue Anforderungen im Hinblick auf die Landessprache. Falls der grenzüberschreitende Kanal auch in Lettland empfangen werden kann, muss ein Audiokanal in lettischer Sprache vorhanden sein (Artikel 32(5)).


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.